Norm
AHG §2Rechtssatz
Ob Anträge, denen nur aus Billigkeitsgründen stattgegeben werden könnte, noch als Rechtsmittel im Sinne des § 2 Abs 2 AHG, deren Unterlassung Amtshaftungsansprüche zur Gänze vernichten kann, anzusehen sind, muß sehr bezweifelt werden. Jedenfalls aber wird die Unterlassung solcher "Rechtsmittel" kaum jemals als schuldhaft angesehen werden können (hier: Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld nach § 237 BAO bei Unbilligkeit der Einhebung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0050221Dokumentnummer
JJR_19810715_OGH0002_0010OB00019_8100000_004