RS OGH 1981/7/15 1Ob19/81

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Veröffentlicht am 15.07.1981
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Norm

AHG §2

Rechtssatz

Ob Anträge, denen nur aus Billigkeitsgründen stattgegeben werden könnte, noch als Rechtsmittel im Sinne des § 2 Abs 2 AHG, deren Unterlassung Amtshaftungsansprüche zur Gänze vernichten kann, anzusehen sind, muß sehr bezweifelt werden. Jedenfalls aber wird die Unterlassung solcher "Rechtsmittel" kaum jemals als schuldhaft angesehen werden können (hier: Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld nach § 237 BAO bei Unbilligkeit der Einhebung).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0050221

Dokumentnummer

JJR_19810715_OGH0002_0010OB00019_8100000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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