RS OGH 1981/7/15 1Ob651/81, 5Ob766/81, 5Ob2/83, 1Ob509/90, 1Ob577/91, 2Ob1527/92, 1Ob140/00w, 6Ob178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1981
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Norm

ABGB §922
ABGB §932 IIa

Rechtssatz

Gewährleistungsansprüche können nur wegen Mängel erhoben werden, die im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges (Ablieferung der Sache) - zumindest latent - schon vorhanden waren.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 651/81
    Entscheidungstext OGH 15.07.1981 1 Ob 651/81
  • 5 Ob 766/81
    Entscheidungstext OGH 15.06.1982 5 Ob 766/81
    Auch
  • 5 Ob 2/83
    Entscheidungstext OGH 06.03.1984 5 Ob 2/83
    Auch
  • 1 Ob 509/90
    Entscheidungstext OGH 07.03.1990 1 Ob 509/90
    Veröff: ecolex 1990,543
  • 1 Ob 577/91
    Entscheidungstext OGH 09.10.1991 1 Ob 577/91
    Vgl auch
  • 2 Ob 1527/92
    Entscheidungstext OGH 29.04.1992 2 Ob 1527/92
  • 1 Ob 140/00w
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 1 Ob 140/00w
    Beisatz: Gerade bei geheimen Mängeln genügt es, wenn der Mangel im maßgeblichen Zeitpunkt bereits latent vorhanden war. (T1)
    Veröff: SZ 73/159
  • 6 Ob 178/01x
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 6 Ob 178/01x
  • 6 Ob 28/02i
    Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 28/02i
  • 3 Ob 295/05m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 295/05m
    Beisatz: Dies gilt auch für die Rechtslage nach dem Gewährleistungsrechts-ÄnderungsG (GewRÄG BGBlI 48/2001). Neu ist lediglich die Vermutung des zweiten Satzes des § 924 ABGB, wonach dies bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. (T2)
    Beisatz: Erst künftig herzustellende Eigenschaften können keine Eigenschaften oder Verwendungsmöglichkeiten bilden, für die nach dem geltenden Gewährleistungsrecht einzustehen wäre. (T3)
  • 3 Ob 232/05x
    Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 232/05x
    Auch; Beisatz: Für die Gewährleistung kommt es bei bereits fälligen Forderungen auf den Zeitpunkt der Abtretung an. (T4)
  • 8 Ob 46/07h
    Entscheidungstext OGH 21.05.2007 8 Ob 46/07h
    Auch; Beisatz: Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Mangelfreiheit beziehungsweise Mangelhaftigkeit ist die tatsächliche Übergabe des Kaufobjekts. (T5)
  • 9 Ob 3/09w
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 Ob 3/09w
    Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe, es sei denn, die Gefahr wäre schon vorher auf den Erwerber übergegangen. Der Mangel darf zwar nicht erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sein, es genügt aber gerade bei geheimen Mängeln, wenn der Mangel im maßgeblichen Zeitpunkt bereits latent (=seiner Anlage nach) vorhanden war. Liegt also ein „Weiterfressen" eines bereits bei Übergabe angelegten Mangels vor, so besteht grundsätzlich kein Zweifel daran, dass der Verkäufer auch dafür einzustehen hat, sodass die für ein etwaiges Wandlungsrecht relevante Frage, ob ein Mangel nicht bloß geringfügig ist, aufgrund des späteren Zustands der Sache zu beantworten ist. (T6)
    Beisatz: Hier: Lockerer Befestigungsbolzen im Motorraum eines Gebraucht-PKW, der durch „Weiterfressen" zu einem massiven Motorschaden und zur Fahruntüchtigkeit des PKW führte. (T7)
  • 4 Ob 150/10b
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 150/10b
    Auch; Beisatz: Das ist dann der Fall, wenn die Sache im Zeitpunkt der Übergabe in einer solchen Eigenschaft vom Geschuldeten abweicht, die zwingend den späteren Schadenseintritt verursacht. (T8)
  • 1 Ob 71/15w
    Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 71/15w
    Vgl; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Dass ein neuer Kfz-Motor bei üblicher Beanspruchung mehr als 23 Monate funktionsfähig ist, wird im Verkehr erwartet, sofern kein Hinweis auf die Notwendigkeit bestimmter Kontroll- oder Wartungsmaßnahmen erfolgt. Erleidet ein solcher Motor nach 23 Monaten einen Totalschaden, weil das Eindringen von Öl durch einen undicht gewordenen Dichtungsring und ein "Weiterfressen" zur Beschädigung anderer Motorteile geführt hat, fehlt es dem Motor an einer gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaft im Sinne des § 922 Abs 1 Satz 2 ABGB, war doch der Mangel latent schon bei der Übergabe vorhanden (Anlagemangel). (T9); Veröff: SZ 2015/36
  • 10 Ob 29/16m
    Entscheidungstext OGH 27.06.2017 10 Ob 29/16m
    Vgl auch; Veröff: SZ 2017/74
  • 6 Ob 240/19s
    Entscheidungstext OGH 24.09.2020 6 Ob 240/19s
    Beis wie T6
  • 5 Ob 193/21z
    Entscheidungstext OGH 01.06.2022 5 Ob 193/21z
    Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018498

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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