Norm
ABGB §1311 IIaRechtssatz
Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob einer Schutznorm die Anordnung entnommen werden kann, dass pflichtgemäßes Alternativverhalten außer Betracht zu bleiben hat. Letzteres hat bei Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gemäß Art 5 Abs 5 MRK auf Grund einer vom Verfassungsgerichtshof bindend festgestellten Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechtes auf persönliche Freiheit zu geschehen. Die Einwendung, die Haft wäre auch vom zuständigen Richter verhängt worden und dabei wäre der gleiche Schaden eingetreten, ist daher zumindest dann, wenn nicht ein Fall des § 180 Abs 7 StPO vorliegt, unbeachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0027498Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021