Norm
MG §23 CRechtssatz
Die Schutzvorschrift des § 23 Abs 2 MG ist keineswegs in dem Sinn zwingend, daß der Bestandnehmer den Bestandvertrag zum vereinbarten Zeitpunkt nicht oder nur nach gerichtlicher Aufkündigung beenden dürfe. Selbst eine während der Mietdauer übernommene Verpflichtung, das Mietobjekt zu einem bestimmten Termin zu räumen, ist als Verzicht auf die Vorteile des § 23 MG zulässig, soferne der Mieter bei der einvernehmlichen Lösung des Bestandverhältnisses nicht unter Druck steht, worauf sich aber nur der Mieter berufen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0069473Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.04.2021