RS OGH 1981/7/15 1Ob19/81, 1Ob25/94, 1Ob8/96, 1Ob186/13d, 1Ob201/16i, 1Ob134/20t, 1Ob123/20z

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Veröffentlicht am 15.07.1981
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Norm

AHG §1 Ba
AHG §1 F

Rechtssatz

Selbst der Missbrauch eines Amtes zu eigennützigen, schikanösen oder gar strafbaren Zwecken, eine Pflichtwidrigkeit aus eigensüchtigen oder rein persönlichen Beweggründen beseitigt noch nicht den für das Handeln in Vollziehung der Gesetze maßgeblichen inneren Zusammenhang. Dies gilt auch dann, wenn das Organ nur unter dem Anschein hoheitlichen Handelns Schaden zufügt, insbesondere, wenn es sich der Form behördlicher Erledigungen bedient, sich auf seine Anstellung beruft oder dem Geschädigten rechtlich oder tatsächlich nicht jene Vorsicht und Gegenwehr zugemutet werden kann, mit der er eine Schädigung dieser Art durch eine privaten Schädiger abwehren könnte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 19/81
    Entscheidungstext OGH 15.07.1981 1 Ob 19/81
    Veröff: SZ 54/109 = EvBl 1982/39 S 129
  • 1 Ob 25/94
    Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 25/94
    Vgl
  • 1 Ob 8/96
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 8/96
    Vgl; nur: Selbst der Missbrauch eines Amtes beseitigt noch nicht den für das Handeln in Vollziehung der Gesetze maßgeblichen inneren Zusammenhang. (T1)
  • 1 Ob 186/13d
    Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 186/13d
    Auch; Veröff: SZ 2013/110
  • 1 Ob 201/16i
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 1 Ob 201/16i
    Auch; Beisatz: Hier: Behauptete „Druckausübung“ durch Landeshauptmann. Die Ausnutzung einer „Machtstellung“ etwa dazu, einen (anderen) Funktionsträger, seinerseits dazu zu bewegen, mit dem (nur) diesem eingeräumten Imperium vorzugehen und eine bestimmte hoheitlich zu vollziehende Maßnahme zu setzen, bewirkt noch nicht, dass diese „Druckausübung“ selbst hoheitliches Handeln wird. Vielmehr müsste sich diese Beeinflussung des Organs selbst als hoheitliches Handeln darstellen. (T2)
  • 1 Ob 134/20t
    Entscheidungstext OGH 22.07.2020 1 Ob 134/20t
    Vgl auch
  • 1 Ob 123/20z
    Entscheidungstext OGH 24.09.2020 1 Ob 123/20z
    nur: Selbst der Missbrauch eines Amtes zu eigennützigen, schikanösen oder gar strafbaren Zwecken, eine Pflichtwidrigkeit aus eigensüchtigen oder rein persönlichen Beweggründen beseitigt noch nicht den für das Handeln in Vollziehung der Gesetze maßgeblichen inneren Zusammenhang. (T3)
    Beisatz: Hier: Vorsätzliche Tötung unter Präsenzdienern. Der Mord beruhte auf einem selbständigen Willensentschluss, der außerhalb eines jeden Sachzusammenhangs mit dem Wachauftrag stand, den der Täter als Organ zu erfüllen hatte, und wurde daher auch nicht in Vollziehung der Gesetze begangen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0050113

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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