Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Selbst der Missbrauch eines Amtes zu eigennützigen, schikanösen oder gar strafbaren Zwecken, eine Pflichtwidrigkeit aus eigensüchtigen oder rein persönlichen Beweggründen beseitigt noch nicht den für das Handeln in Vollziehung der Gesetze maßgeblichen inneren Zusammenhang. Dies gilt auch dann, wenn das Organ nur unter dem Anschein hoheitlichen Handelns Schaden zufügt, insbesondere, wenn es sich der Form behördlicher Erledigungen bedient, sich auf seine Anstellung beruft oder dem Geschädigten rechtlich oder tatsächlich nicht jene Vorsicht und Gegenwehr zugemutet werden kann, mit der er eine Schädigung dieser Art durch eine privaten Schädiger abwehren könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0050113Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020