- 1 Ob 35/80
Veröff: SZ 54/108 = EvBl 1981/208 S 599 = JBl 1982,259
- 1 Ob 738/83
Entscheidungstext OGH 14.12.1983 1 Ob 738/83
- 1 Ob 42/83
Veröff: SZ 57/16 = ZVR 1985/68 S 121
- 3 Ob 531/84
Entscheidungstext OGH 27.06.1984 3 Ob 531/84
- 1 Ob 643/84
Entscheidungstext OGH 12.12.1984 1 Ob 643/84
Veröff: SZ 57/196 = JBl 1986,101 = RdW 1985,209
- 6 Ob 512/85
Entscheidungstext OGH 31.01.1985 6 Ob 512/85
Beisatz: Hier: Keine außergewöhnliche Verkettung der Schadensbedingungen, wenn Wasser ungehindert und ohne jede Kontrolle ausströmen konnte, weil die Wohnungsinhaberin plötzlich von Übelkeit befallen wurde und deshalb - möglicherweise - außerstande war, den Hahn zu schließen (beziehungsweise wenigstens den Waschlappen aus dem Becken zu entfernen), sodass es im darunter gelegenen Raum zu Schaden kam. Dies betrifft allein die Verschuldensfrage. (T1)
- 10 Ob 523/87
- 5 Ob 586/87
Veröff: JBl 1989,175
- 1 Ob 656/88
Veröff: SZ 61/190 = EvBl 1989/27 S 117
- 7 Ob 15/91
Beisatz: Hier: Kosten eines Rechtsstreites zwischen den Vertragsparteien nach unrichtiger Kaufpreisermittlung durch den vertragserrichtenden Rechtsanwalt. (T2) Veröff: VersRdSch 1992,121 = VersR 1992,987
- 1 Ob 28/94
- 1 Ob 8/95
Veröff: SZ 68/191
- 1 Ob 2191/96d
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2191/96d
Veröff: SZ 69/147
- 1 Ob 16/97b
- 7 Ob 115/97f
- 7 Ob 60/98v
Vgl auch
- 2 Ob 275/97y
- 2 Ob 155/97a
- 2 Ob 79/98a
- 1 Ob 313/98f
- 7 Ob 189/98i
Vgl auch; Beisatz: Adäquität liegt vor, wenn das Schadensereignis die objektive Möglichkeit eines Erfolges von der Art des eingetretenen generell in nicht unerheblicher Weise erhöht. (T3)
- 1 Ob 296/98f
Veröff: SZ 72/49
- 1 Ob 303/99m
Beisatz: Ein Schade ist dann inadäquat, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war. (T4)
- 2 Ob 99/00y
Beis wie T4
- 3 Ob 18/00v
Beisatz: Bei der schadenersatzrechtlichen Verursachungsprüfung geht es nicht darum, ob eine bestimmte Ursache die alleinige war, sondern darum, ob ein bestimmtes zu prüfendes Ereignis auch eine Bedingung war. (T5)
- 7 Ob 233/00s
Ähnlich; Beisatz: Bei einem Behandlungsvertrag ist eine Fehleinschätzung der die Nachoperation durchführenden Ärzte, sofern diese nicht vorsätzlich oder allenfalls grob fahrlässig handeln, regelmäßig als adäquate Folge der Aufklärungsverletzung anzusehen. (T6)
- 1 Ob 269/00s
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Mobiler Ofen mit durch ein Gitter nur unvollkommen abgeschirmten Glühflächen in der Mitte eines Gastraums. (T7)
- 1 Ob 253/01i
Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Eine Schadensursache ist nur dann inadäquat, wenn sie nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung wurde. (T8)
Beisatz: Die Haftung ist zu verneinen, wenn als weitere Ursache des Schadens ein freies menschliches Handeln hinzukam, mit dem der Schädiger nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen brauchte. (T9)
- 1 Ob 85/02k
Auch; Beisatz: Die Adäquanz ist immer dann zu bejahen, wenn die Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines Erfolges wie des eingetretenen noch irgendwie geeignet erscheint und der (schädliche) Erfolg nicht nur wegen einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen eingetreten ist. (T10)
Beisatz: Hier: Einrichtung der Deponie adäquat für die aufgetretenen Verunreinigungen. (T11)
- 2 Ob 100/05b
Auch; Beis wie T10
- 7 Ob 43/09p
- 2 Ob 216/08s
Vgl; Beis wie T10
- 8 Ob 34/09x
- 7 Ob 160/09v
- 2 Ob 223/09x
Beis wie T4; Beisatz: Hier: Das Überfahren einer 3 mm starken Schnur in einem Baustellenbereich mit einer Geschwindigkeit von 10-15 km/h ist nicht geeignet, die Herbeiführung eines Erfolgs wie des eingetretenen (Verfangen der Schnur im Reifenprofil, Aufwickeln, Erfassen und durch die Luft Schleudern einer daneben stehenden Person, Absturz in die Baugrube) zu begünstigen. Es handelt sich hiebei um einen ganz atypischen Kausalverlauf. (T12)
- 1 Ob 182/10m
Auch; Beis wie T4
- 8 Ob 11/11t
Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 11/11t
- 1 Ob 200/13p
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 200/13p
Auch
- 1 Ob 150/13k
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 150/13k
Auch
- 1 Ob 191/16v
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 191/16v
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verbandsklage. AGB?Klausel im Reisevermittlungsvertrag zur Haftungsfreizeichnung bei leichter Fahrlässigkeit nur für typische und vorhersehbare Schäden ? intransparent. Zur Begrenzung der Ersatzpflicht nach dispositivem Recht muss nicht etwa die konkrete Gestalt des Schadens oder gar die Schadenshöhe vorhergesehen werden, sondern nur, dass ein bestimmtes Verhalten überhaupt zu einem derartigen Erfolg führen kann. (T13)
- 9 ObA 56/16z
Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 ObA 56/16z
Auch; Beis wie T9; Beis wie T10
- 10 Ob 6/18g
- 4 Ob 24/18k
Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 24/18k
Auch
- 5 Ob 81/19a
- 1 Ob 177/19i
Vgl; Beis wie T9