RS OGH 1981/7/15 1Ob666/81, 7Ob792/81, 1Ob657/82, 1Ob36/82, 7Ob680/83, 1Ob552/91, 7Ob575/93, 3Ob520/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1981
beobachten
merken

Norm

ABGB §870 CI
ABGB §1295 Abs1 IIf7f

Rechtssatz

Bei wirtschaftlichen Umsatzgeschäften unter Kaufleuten sind im Regelfall schon im Hinblick auf die unterschiedliche Interessenlage nur geringe Aufklärungspflichten des Vertragspartners über die für die Preisbildung maßgebenden Umstände wie (eigener) Einkaufspreis, Erhaltungszustand etc anzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 666/81
    Entscheidungstext OGH 15.07.1981 1 Ob 666/81
    Veröff: JBl 1982,87
  • 7 Ob 792/81
    Entscheidungstext OGH 01.07.1982 7 Ob 792/81
  • 1 Ob 657/82
    Entscheidungstext OGH 15.09.1982 1 Ob 657/82
    nur: Bei wirtschaftlichen Umsatzgeschäften sind im Regelfall schon im Hinblick auf die unterschiedliche Interessenlage nur geringe Aufklärungspflichten des Vertragspartners über die für die Preisbildung maßgebenden Umstände wie (eigener) Einkaufspreis, Erhaltungszustand etc anzunehmen. (T1)
  • 1 Ob 36/82
    Entscheidungstext OGH 24.01.1983 1 Ob 36/82
    nur T1; Veröff: SZ 56/11 = JBl 1985,32
  • 7 Ob 680/83
    Entscheidungstext OGH 17.11.1983 7 Ob 680/83
    nur T1; Veröff: ZVR 1985/143 S 272
  • 1 Ob 552/91
    Entscheidungstext OGH 24.04.1991 1 Ob 552/91
    nur T1; Beisatz: Da jede Partei ihre eigenen Interessen selbst wahrzunehmen hat, beurteilt der Käufer den Wert des Kaufgegenstandes auf eigenes Risiko. Einstandspreis und Verdienstspanne hat der Verkäufer daher nicht offenzulegen. (T2)
  • 7 Ob 575/93
    Entscheidungstext OGH 15.07.1993 7 Ob 575/93
    Auch; Veröff: ÖBA 1994,156 (Iro)
  • 3 Ob 520/94
    Entscheidungstext OGH 30.08.1995 3 Ob 520/94
    Veröff: SZ 68/152
  • 1 Ob 183/00v
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 1 Ob 183/00v
    Auch; Beisatz: Zwar besteht bei wirtschaftlichen Umsatzgeschäften wegen des Widerstreits der Interessen der Vertragspartner keine besondere Aufklärungspflicht über die für die Preisbildung maßgebenden Tatsachen und muss daher jeder Vertragspartner selbst prüfen, ob das Geschäft für ihn vorteilhaft ist, gilt diese Einschränkung doch nicht auch für eine Beschaffenheit des Kaufobjekts, die nicht einmal den nach der Verkehrsübung erwartbaren Eigenschaften entspricht. (T3); Veröff: SZ 73/160
  • 1 Ob 168/02s
    Entscheidungstext OGH 28.02.2003 1 Ob 168/02s
    Auch; Beisatz: Bei wirtschaftlichen Umsatzgeschäften unter Kaufleuten sind in Hinblick auf die unterschiedlichen Interessenlagen nur geringe Aufklärungspflichten des Vertragspartners über die für die Preisbildung maßgeblichen Umstände anzunehmen; der Käufer beurteilt den Wert des Kaufgegenstands auf eigenes Risiko. (T4)
  • 1 Ob 191/15t
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 191/15t
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Vertragshändler. Aufklärungspflicht über die beabsichtigte Platzierung eines eigenen Konkurrenzprodukts bejaht. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014787

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten