Norm
ABGB §870 CIRechtssatz
Bei wirtschaftlichen Umsatzgeschäften unter Kaufleuten sind im Regelfall schon im Hinblick auf die unterschiedliche Interessenlage nur geringe Aufklärungspflichten des Vertragspartners über die für die Preisbildung maßgebenden Umstände wie (eigener) Einkaufspreis, Erhaltungszustand etc anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014787Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016