RS OGH 1981/7/15 1Ob35/80, 1Ob709/86, 1Ob9/87, 1Ob24/87, 1Ob43/89, 1Ob27/90 (1Ob28/90), 1Ob19/92, 1O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1981
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Norm

AHG §1 Cd1c
AHG §1 Cd5
MRK Art5 Abs1 I
MRK Art5 Abs1 II1
MRK Art5 Abs1 II2
MRK Art5 Abs5 V1
ZPO §190 B
ZPO §411 Ab

Rechtssatz

Art 5 Abs 1 MRK allein ermächtigt noch nicht zur Anordnung von Freiheitsbeschränkungen; diese müssen vielmehr durch das innerstaatliche Recht gedeckt sein. Der Freiheitsentzug nach innerstaatlichem Recht darf einerseits über die in Art 5 Abs 1 normierten materiellrechtlichen Voraussetzungen nicht hinausgehen; andererseits nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgen. Bei Nichtbeachtung der diesbezüglichen innerstaatlichen Vorschriften (hier § 177 StPO) wird die Handlung zum materiellrechtlichen und damit rechtswidrig - konventionswidrigen Entzug des besonders geschützten Freiheitsrechtes des einzelnen. Insoweit ist ein Erkenntnis des VfGH, das die Verletzung des verfassungsgesetzlichen gewährleisteten Rechts auf persönliche Freiheit feststellt, für das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs dem Grunde nach bindend.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 35/80
    Entscheidungstext OGH 15.07.1981 1 Ob 35/80
    Veröff: SZ 54/108 = EvBl 1981/20 S 599 = EUGRZ 1981,573 = JBl 1982,259
  • 1 Ob 709/86
    Entscheidungstext OGH 28.01.1987 1 Ob 709/86
    nur: Art 5 Abs 1 MRK allein ermächtigt noch nicht zur Anordnung von Freiheitsbeschränkungen; diese müssen vielmehr durch das innerstaatliche Recht gedeckt sein. Der Freiheitsentzug nach innerstaatlichem Recht darf einerseits über die in Art 5 Abs 1 normierten materiellrechtlichen Voraussetzungen nicht hinausgehen; andererseits nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgen. (T1) Veröff: NZ 1988,78 = ÖA 1988,18 = JBl 1988,105 = SZ 60/12
  • 1 Ob 9/87
    Entscheidungstext OGH 24.06.1987 1 Ob 9/87
    nur T1; Veröff: SZ 60/117
  • 1 Ob 24/87
    Entscheidungstext OGH 02.09.1987 1 Ob 24/87
    nur T1; Veröff: SZ 60/155
  • 1 Ob 43/89
    Entscheidungstext OGH 15.11.1989 1 Ob 43/89
    nur: Art 5 Abs 1 MRK allein ermächtigt noch nicht zur Anordnung von Freiheitsbeschränkungen; diese müssen vielmehr durch das innerstaatliche Recht gedeckt sein. Der Freiheitsentzug nach innerstaatlichem Recht darf einerseits über die in Art 5 Abs 1 normierten materiellrechtlichen Voraussetzungen nicht hinausgehen; andererseits nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgen. Bei Nichtbeachtung der diesbezüglichen innerstaatlichen Vorschriften wird die Handlung zum materiellrechtlichen und damit rechtswidrig - konventionswidrigen Entzug des besonders geschützten Freiheitsrechtes des einzelnen. (T2) Beisatz: Die Verfahrensvorschriften müssen vor der Freiheitsentziehung eingehalten werden. (T3) Veröff: EvBl 1990/46 S 210 = JBl 1990,456 = SZ 62/176
  • 1 Ob 27/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 1 Ob 27/90
    Auch; Veröff: SZ 63/223 = JBl 1992,49
  • 1 Ob 19/92
    Entscheidungstext OGH 20.05.1992 1 Ob 19/92
    Auch; nur: Art 5 Abs 1 MRK allein ermächtigt noch nicht zur Anordnung von Freiheitsbeschränkungen; diese müssen vielmehr durch das innerstaatliche Recht gedeckt sein. (T4) Beisatz: Ob eine Freiheitsentziehung rechtmäßig war, ist nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen. (T5)
  • 1 Ob 31/92
    Entscheidungstext OGH 07.10.1992 1 Ob 31/92
    Auch
  • 1 Ob 4/94
    Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 4/94
    nur T1
  • 1 Ob 26/95
    Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 26/95
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 94/00f
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 94/00f
    Auch; Beisatz: Nach innerstaatlichen Vorschriften ist die Untersuchungshaft jedoch nicht schon bei "hinreichendem", sondern nur aufgrund eines "dringenden" Tatverdachts konventionsgemäß. (T6) Beisatz: Ein rechtskräftiger Beschluss des Oberlandesgerichts Wien, in dem über die Rechtmäßigkeit der Haft abgesprochen wurde, ist bindend. (T7)
  • 1 Ob 88/00y
    Entscheidungstext OGH 21.06.2000 1 Ob 88/00y
    nur T4; Beisatz: Eine der Bedingungen für den durch die Verhängung der Untersuchungshaft angeordneten Freiheitsentzug ist ein darauf gerichteter Antrag des Staatsanwalts, ebenso ist eine auch dessen Wiedergabe im Protokoll über die Hauptverhandlung, muss dieses doch neben den übrigen im § 271 StPO angeführten Angaben auch über alle wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens Aufschluss geben, vor allem auch über die Anträge der Parteien sowie über alle Entscheidungen und Verfügungen des Gerichts. Auch ein mit der unterbliebenen Wiedergabe des Haftantrags im Protokoll nicht als bloßer Formalfehler zu beurteilender Verstoß gegen die Verpflichtung zur Wiedergabe aller Parteienanträge im Hauptverhandlungsprotokoll bewirkt, dass eine der im nationalen Recht für die Freiheitsentziehung angeordnete und zu beachtende Bedingung nicht erfüllt war. (T8); Veröff: SZ 73/103
  • Bsw 34082/02
    Entscheidungstext AUSL EGMR 02.10.2008 Bsw 34082/02
    Vgl; Vgl Beis wie T3; Veröff: NL 2008,276
  • Bsw 11364/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR 09.07.2009 Bsw 11364/03
    Vgl auch; nur T1; Veröff: NL 2009,205
  • 1 Ob 190/15w
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 190/15w
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0036848

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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