Norm
AHG §1 Cd1cRechtssatz
Art 5 Abs 1 MRK allein ermächtigt noch nicht zur Anordnung von Freiheitsbeschränkungen; diese müssen vielmehr durch das innerstaatliche Recht gedeckt sein. Der Freiheitsentzug nach innerstaatlichem Recht darf einerseits über die in Art 5 Abs 1 normierten materiellrechtlichen Voraussetzungen nicht hinausgehen; andererseits nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgen. Bei Nichtbeachtung der diesbezüglichen innerstaatlichen Vorschriften (hier § 177 StPO) wird die Handlung zum materiellrechtlichen und damit rechtswidrig - konventionswidrigen Entzug des besonders geschützten Freiheitsrechtes des einzelnen. Insoweit ist ein Erkenntnis des VfGH, das die Verletzung des verfassungsgesetzlichen gewährleisteten Rechts auf persönliche Freiheit feststellt, für das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs dem Grunde nach bindend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0036848Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.01.2016