Norm
ABGB §1052 B3Rechtssatz
Die (vertragliche) Verpflichtung zur Erbringung der Gegenleistung Zug um Zug bei Veräußerung einer Liegenschaft bedeutet, dass mit dem Grundbuchsgesuch auf Einverleibung des Eigentumsrechts die Bezahlung des Kaufpreises nachzuweisen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0000264Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021