RS OGH 1981/7/29 6Ob702/81, 5Ob788/81, 1Ob534/82, 3Ob551/82, 7Ob591/82, 7Ob573/82, 7Ob720/82, 7Ob667

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Veröffentlicht am 29.07.1981
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Norm

EheG §94

Rechtssatz

Die bei Festsetzung der Ausgleichszahlung nach § 94 Abs 1 EheG zu beachtende Billigkeit hat auch darauf Rücksicht zu nehmen, dass nach dem konkreten Standard der beiderseitigen Lebensverhältnisse eine wirtschaftliche Grundlage der nunmehr getrennten Lebensführung für beide Teile, soweit dies möglich ist, gesichert bleibe. Dabei müssen grundsätzlich die Interessen beider vormaligen Ehegatten veranschlagt werden. Aber jede Zahlungsverpflichtung eines vormaligen Ehegatten, die diesen selbst in seiner neuen wirtschaftlichen Lage nicht wohl bestehen ließe, widerspräche der nach § 94 Abs 1 EheG zu beachtenden Billigkeit.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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