Norm
ABGB §94 Abs2Rechtssatz
Der im zweiten Fall des § 94 Abs 2 ABGB ausdrücklich als "Missbrauch des Rechtes" bezeichnete und der zum dritten Fall in ständiger Rechtsprechung aufrecht erhaltene Gedanke einer Verweigerung des Unterhaltsanspruches trotz vorliegender Leistungsfähigkeit des einen und ungedeckter Unterhaltsbedürfnisse des anderen Ehegatten wurzelt in der Wertung, dass die Unterhaltsverpflichtung nur eine Teilbeziehung aus dem vielseitigen Komplex der den Ehegatten wechselseitig obliegenden Rechtspflichten darstellt und dass es daher sittenwidrig erscheine, dass ein Ehegatte, der schuldhaft selbst die gebotene eheliche Gesinnung vermissen lässt, finanziellen Vorteil aus der Lebensgemeinschaft zieht, ohne gleichzeitig auch grundsätzlich die Bereitschaft zu bekunden, die ihn selbst treffenden Verbindlichkeiten aus der Ehe zu erfüllen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009726Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.11.2018