RS OGH 1981/8/11 9Os98/81, 13Os56/83, 13Os25/10s, 17Os18/12v, 17Os10/17z, 14Os1/19g

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Veröffentlicht am 11.08.1981
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Norm

StGB §302

Rechtssatz

Hält sich der Beamte innerhalb eines ihm eingeräumten Ermessensspielraum, kann ihm ein Missbrauch der Amtsgewalt im allgemeinen nicht angelastet werden. Entscheidet er allerdings innerhalb dieses Spielraumes wissentlich nach unsachlichen Kriterien (Zuneigung oder Abneigung, parteipolitischen Erwägungen und dergleichen), dann liegt bei Schädigungsvorsatz Missbrauch der Amtsgewalt in Form des Ermessensmissbrauchs vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0095932

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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