Norm
StGB §302Rechtssatz
Hält sich der Beamte innerhalb eines ihm eingeräumten Ermessensspielraum, kann ihm ein Missbrauch der Amtsgewalt im allgemeinen nicht angelastet werden. Entscheidet er allerdings innerhalb dieses Spielraumes wissentlich nach unsachlichen Kriterien (Zuneigung oder Abneigung, parteipolitischen Erwägungen und dergleichen), dann liegt bei Schädigungsvorsatz Missbrauch der Amtsgewalt in Form des Ermessensmissbrauchs vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0095932Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.07.2019