Norm
StEG §2 Abs1 litcRechtssatz
Über den Anspruch des Verurteilten nach § 2 Abs 1 lit c StEG auf Ersatz (allfälliger) vermögensrechtlicher Nachteile durch die Verurteilung ist - dem Grunde nach - immer, somit auch dann Beschluß zu fassen, wenn solche Nachteile aus der Aktenlage nicht entnommen werden können, zumal erst von der Rechtskraft des Beschlusses die Verjährungsfrist nach § 5 Abs 1 StEG zu laufen beginnt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0087737Dokumentnummer
JJR_19810811_OGH0002_0090OS00086_8100000_003