Norm
ABGB §1489 IRechtssatz
Das einem Feststellungsbegehren des Geschädigten stattgebende Feststellungsurteil erstreckt sich - auch für die Zukunft - nur auf den dem Geschädigten verbleibenden Teil des Anspruches und hat keine Wirkung auf den vorher auf den Legalzessionar übergegangenen Anspruch. Der Sozialversicherungsträger muß vielmehr selbst klagen, wenn er die Unterbrechung der Verjährung seines Anspruches herbeiführen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0034360Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.07.2014