RS OGH 1981/8/17 2Ob61/81, 2Ob27/84, 8Ob15/85, 2Ob62/00g, 2Ob242/99y, 7Ob89/14k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.1981
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Norm

ABGB §1489 I
ASVG §332 E
ZPO §228 G
ZPO §228 H2

Rechtssatz

Das einem Feststellungsbegehren des Geschädigten stattgebende Feststellungsurteil erstreckt sich - auch für die Zukunft - nur auf den dem Geschädigten verbleibenden Teil des Anspruches und hat keine Wirkung auf den vorher auf den Legalzessionar übergegangenen Anspruch. Der Sozialversicherungsträger muß vielmehr selbst klagen, wenn er die Unterbrechung der Verjährung seines Anspruches herbeiführen will.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 61/81
    Entscheidungstext OGH 17.08.1981 2 Ob 61/81
  • 2 Ob 27/84
    Entscheidungstext OGH 18.12.1984 2 Ob 27/84
  • 8 Ob 15/85
    Entscheidungstext OGH 23.05.1985 8 Ob 15/85
    Beisatz: Hier: Inkassozession (T1)
  • 2 Ob 62/00g
    Entscheidungstext OGH 16.03.2000 2 Ob 62/00g
    nur: Das einem Feststellungsbegehren des Geschädigten stattgebende Feststellungsurteil erstreckt sich - auch für die Zukunft - nur auf den dem Geschädigten verbleibenden Teil des Anspruches und hat keine Wirkung auf den vorher auf den Legalzessionar übergegangenen Anspruch. (T2)
  • 2 Ob 242/99y
    Entscheidungstext OGH 22.03.2001 2 Ob 242/99y
    nur T2
  • 7 Ob 89/14k
    Entscheidungstext OGH 04.06.2014 7 Ob 89/14k
    Auch; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0034360

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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