Norm
StPO §260 Abs1 Z1Rechtssatz
Das Zitat "§ 15 StGB" gemäß § 260 Abs 1 Z 4 StPO und gar erst die Anführung des mildernden Umstands des § 34 Z 13 StGB in den Entscheidungsgründen könnten das Fehlen eines gemäß § 260 Abs 1 Z 1 - 3 StPO bei sonstiger Nichtigkeit verlangten Bestandteils des Urteilsspruchs niemals ersetzen! Hinzugefügt sei, daß die Z 2 des § 260 Abs 1 StPO lediglich Ausspruch des verwirklichten Tatbestands des Besonderen Teils ("strafbare Handlung"), nicht aber dessen Verwirklichungsstadium (Versuch oder Vollendung) verlangt; Z 1 hingegen umgreift die ganze Tat", folglich auch deren Entwicklungsstufe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0098720Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.08.2021