RS OGH 1981/8/21 13Os105/81, 13Os148/81, 11Os4/82, 12Os41/84-10, 12Os42/84, 13Os99/86, 13Os48/89, 15

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.1981
beobachten
merken

Norm

StPO §260 Abs1 Z1
StPO §260 Abs1 Z2
StPO §260 Abs1 Z3

Rechtssatz

Das Zitat "§ 15 StGB" gemäß § 260 Abs 1 Z 4 StPO und gar erst die Anführung des mildernden Umstands des § 34 Z 13 StGB in den Entscheidungsgründen könnten das Fehlen eines gemäß § 260 Abs 1 Z 1 - 3 StPO bei sonstiger Nichtigkeit verlangten Bestandteils des Urteilsspruchs niemals ersetzen! Hinzugefügt sei, daß die Z 2 des § 260 Abs 1 StPO lediglich Ausspruch des verwirklichten Tatbestands des Besonderen Teils ("strafbare Handlung"), nicht aber dessen Verwirklichungsstadium (Versuch oder Vollendung) verlangt; Z 1 hingegen umgreift die ganze Tat", folglich auch deren Entwicklungsstufe.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0098720

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten