Norm
StGB §107Rechtssatz
Es kann nicht zweifelhaft sein, dass die begründete Besorgnis einer Sprengmittelexplosion in einem Gebäude in der Regel bei den sich in diesem Gebäude aufhaltenden Personen einen dem Begriff "Furcht und Unruhe" entsprechenden Seelenzustand bewirken wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0093157Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016