RS OGH 1981/8/25 7Ob699/81 (7Ob700/81), 1Ob155/08p

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Veröffentlicht am 25.08.1981
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Norm

EheG §81

Rechtssatz

Nicht zum Gebrauchsvermögen gehören regelmäßige Auslagen, die die täglichen Lebensbedürfnisse sichern sollen, also jene Auslagen, die dem Unterhalt zuzuordnen sind. Derartige Unterhaltskosten sind auch die Kosten der Beheizung und Beleuchtung jener Wohnung, die der Deckung des Wohnbedürfnisses des Unterhaltsberechtigten dient. Im Verfahren nach dem § 81 ff EheG sind sie daher nicht zuzusprechen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 699/81
    Entscheidungstext OGH 25.08.1981 7 Ob 699/81
    Veröff: SZ 54/114 = MietSlg 33525 = MietSlg 33530(17)
  • 1 Ob 155/08p
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 155/08p
    nur: Nicht zum Gebrauchsvermögen gehören regelmäßige Auslagen, die die täglichen Lebensbedürfnisse sichern sollen, also jene Auslagen, die dem Unterhalt zuzuordnen sind. Im Verfahren nach dem § 81 ff EheG sind sie daher nicht zuzusprechen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057311

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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