Norm
EheG §81Rechtssatz
Nicht zum Gebrauchsvermögen gehören regelmäßige Auslagen, die die täglichen Lebensbedürfnisse sichern sollen, also jene Auslagen, die dem Unterhalt zuzuordnen sind. Derartige Unterhaltskosten sind auch die Kosten der Beheizung und Beleuchtung jener Wohnung, die der Deckung des Wohnbedürfnisses des Unterhaltsberechtigten dient. Im Verfahren nach dem § 81 ff EheG sind sie daher nicht zuzusprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057311Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009