Norm
EO §355 VIbRechtssatz
Schon der Exekutionsantrag muss einen Strafantrag enthalten; bei Fehlen eines solchen ist die Exekution nicht zu bewilligen. Der Antrag muss aber keine bestimmte Höhe der Geldstrafe nennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0004701Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.08.2011