RS OGH 1981/8/26 1Ob680/81, 8Ob589/87, 3Ob509/96, 4Ob58/08w, 8Ob105/15x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.1981
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Norm

ABGB §523 Ca
ZPO §178 Abs1

Rechtssatz

Der Halter eines Kraftfahrzeuges setzt allein dadurch, dass er sein Fahrzeug von Dritten benützen lässt, die damit eine Besitzstörung begehen, noch keine Handlung, die als unmittelbare Veranlassung der Störung des fremden Eigentums angesehen werden kann und eine Eigentumsfreiheitsklage gegen ihn rechtfertigen könnte; lehnt er aber die Benennung des Störers ab und behauptet auch sonst, nichts zu Hintanhaltung weiterer Störungen unternehmen zu können, obwohl ihm dies ( hier als Dienstgeber ) leicht möglich wäre, kann die Eigentumsfreiheitsklage auch gegen ihn erhoben werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 680/81
    Entscheidungstext OGH 26.08.1981 1 Ob 680/81
    Veröff: EvBl 1982/93 S 325 = MietSlg 33048
  • 8 Ob 589/87
    Entscheidungstext OGH 27.08.1987 8 Ob 589/87
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Söhne des Kfz-Halters. (T1)
  • 3 Ob 509/96
    Entscheidungstext OGH 24.01.1996 3 Ob 509/96
    Veröff: SZ 69/10
  • 4 Ob 58/08w
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 58/08w
    Beisatz: Wenn der Fahrzeughalter vorprozessual und im Prozess zunächst wahrheitswidrig vorbringt, der Lenker und unmittelbare Störer sei sein Dienstnehmer und es bilde das diesem - offenbar in Ausübung seines Dienstes in Verfolgung von Interessen des Dienstgebers und Fahrzeughalters - vorgeworfene Verhalten keinen Eingriff in fremdes Eigentum, so liegt darin ein besonderer Zurechnungsgrund, der eine Bejahung der Passivlegitimation des Fahrzeughalters im Eigentumsfreiheitsprozess rechtfertigt, ohne dass sich daran durch eine spätere - nunmehr der Wahrheit entsprechende - Änderung des Prozessvorbringens etwas ändern könnte. (T2)
  • 8 Ob 105/15x
    Entscheidungstext OGH 29.10.2015 8 Ob 105/15x
    Auch; Beisatz: Eine Inanspruchnahme des Fahrzeughalters bedarf eines besonderen Zurechnungsgrundes. Dieser kann darin liegen, dass er sich der Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers widersetzt, dass er vorhandene Möglichkeiten nicht wahrgenommen hat, eine ihm bekannte, wiederholte Störung abzustellen, oder behauptet, nichts zur Hintanhaltung weiterer Störungen unternehmen zu können bzw zu wollen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0012142

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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