Norm
EO §54Rechtssatz
Die betreibende Partei kann sich in ihrem Exekutionsantrag darauf beschränken, schlechthin die Verhängung einer Geldstrafe zu beantragen; sie braucht hingegen nicht angeben, in welchem Ausamß die Strafe verhängt werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0001983Dokumentnummer
JJR_19810826_OGH0002_0030OB00098_8100000_001