Norm
AußStrG §16 A2Rechtssatz
Hat das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluß in seiner Anordnung einer Unterbringung des Rechtsmittelswerbers in einer Heilanstalt zwar bestätigt, die höchstzulässige Unterbringungsdauer aber von drei Monaten auf sechs Wochen herabgesetzt, liegt nicht bloß in Ansehung der Unterbringungsdauer, sondern des Sachzusammenhanges wegen in Ansehung des als Einheit zu behandelnden erstinstanzlichen Beschlusses eine abändernde Rekursentscheidung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0085085Dokumentnummer
JJR_19810827_OGH0002_0060OB00724_8100000_001