RS OGH 1981/8/27 6Ob724/81

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Veröffentlicht am 27.08.1981
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Norm

AußStrG §16 A2
EntmO §49

Rechtssatz

Hat das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluß in seiner Anordnung einer Unterbringung des Rechtsmittelswerbers in einer Heilanstalt zwar bestätigt, die höchstzulässige Unterbringungsdauer aber von drei Monaten auf sechs Wochen herabgesetzt, liegt nicht bloß in Ansehung der Unterbringungsdauer, sondern des Sachzusammenhanges wegen in Ansehung des als Einheit zu behandelnden erstinstanzlichen Beschlusses eine abändernde Rekursentscheidung vor.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 724/81
    Entscheidungstext OGH 27.08.1981 6 Ob 724/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0085085

Dokumentnummer

JJR_19810827_OGH0002_0060OB00724_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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