Norm
StPO §389 Abs2Rechtssatz
Außer im auf Begehren eines Privatanklägers eingeleiteten Verfahren kann ein Kostenausspruch im Sinne des § 389 Abs 2 StPO bezüglich der Kosten des zum Teilfreispruch führenden Verfahrens in der Regel entfallen, da eine Pflicht des Staates zum Kostenersatz an den (teilweise) freigesprochenen Angeklagten (derzeit) nicht besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0101495Dokumentnummer
JJR_19810901_OGH0002_0090OS00118_8100000_003