Norm
StPO §389 Abs2Rechtssatz
Grundlage der Kostenersatzpflicht ist die Sachfälligkeit des Angeklagten speziell wegen des den Kostenaufwand verursachenden Delikts; diese ist nur gegeben, wenn das Strafverfahren (auch) in Ansehung dieser strafbaren Handlung auf eine in der Strafprozeßordnung vorgesehenen Art beendet worden ist (SSt 4/12 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0101483Dokumentnummer
JJR_19810901_OGH0002_0090OS00118_8100000_002