RS OGH 1981/9/3 8Ob100/81

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Veröffentlicht am 03.09.1981
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Norm

StVO §9 Abs5

Rechtssatz

Gemäß § 8 Abs 5 StVO dürfen die Lenker von anderen als Schienenfahrzeugen selbständige Gleiskörper nicht in der Längsrichtung befahren; von diesem Verbot sind aber Fahrzeuge des Verkehrsunternehmens, daß den Verkehr mit den Schienenfahrzeugen betreibt, oder in dessen Auftrag fahrende Fahrzeuge und Fahrzeuge des Straßendienstes ausgenommen. Wenn demnach Fahrzeugen des den Verkehr mit Schienenfahrzeugen betreibenden Verkehrsunternehmens sogar - und zwar ohne weitere Voraussetzungen - das Befahren eines selbständigen Gleiskörpers in der Längsrichtung erlaubt ist, so muß dies um so mehr für den Schienenbereich am Fahrbahnrand (siehe dazu § 7 Abs 1 letzter Satz StVO) gelten, auch wenn dieser Fahrbahnteil von der übrigen Fahrbahn durch Sperrlinien getrennt ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 100/81
    Entscheidungstext OGH 03.09.1981 8 Ob 100/81

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0073471

Dokumentnummer

JJR_19810903_OGH0002_0080OB00100_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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