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L82005 Bauordnung Salzburg;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Dipl. Ing. H in A, vertreten durch Egger & Musey, Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft in 5020 Salzburg, Imbergstraße 26, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 23. April 2002, Zl. 1/02-37.468/6-2002, betreffend Bauplatzerklärung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde A, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der beim Verwaltungsgerichtshof nach Aufforderung ergänzten Beschwerde, deren Behandlung zunächst vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. November 2002, B 1013/02-8, gemäß Art. 140 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten worden war, der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und dem vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakt ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 328/15, KG A, das gemäß dem Flächenwidmungsplan zum Teil als Bauland (250 m2) zum Teil als Grünland (248 m2) ausgewiesen ist.
Mit dem im gemeindebehördlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 30. Juni 1977 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 7. April 1976 betreffend die Bauplatzerklärung des genannten Grundstückes abgewiesen. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass sich die erstinstanzliche Erledigung nur auf das vom Beschwerdeführer eingebrachte Bauplatzansuchen als Ganzes beziehen und nicht einzelne Teile, wie etwa die im Grünland gelegenen, ausklammern habe können, nachdem diese auch einen Bestandteil des Ansuchens gebildet hätten. Da im Bauplatzansuchen ein erheblicher Teil als Grünland ausgewiesen sei und eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 19 Sbg. ROG rechtskräftig abgelehnt worden sei, sei die Erteilung einer Bauplatzerklärung für die eingereichte Fläche des Grundstückes Nr. 328/15, KG A, nicht möglich. Außerdem umfasse der in der Bauzone gelegene Teil, selbst unter Hinzuziehung des südlichen Teiles, der die Zufahrt darstelle, nur eine Fläche von ca. 240 m2 und sei daher sowohl in seiner Größe als auch der Form nach als Bauplatz ungeeignet, weshalb eine Bauplatzerklärung gemäß § 14 Abs. 1 lit. a und c Sbg. Bebauungsgrundlagengesetz zu versagen sei. Bei der geringen Flächenausdehnung und der Form des Grundstückes hätte eine Projektänderung des Bauwerkes in jedweder Form nie dazu führen können, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstände eingehalten werden könnten.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 1999 (am Gemeindeamt eingelangt am 23. Dezember 1999) stellte der Beschwerdeführer neuerlich ein Ansuchen um Bauplatzerklärung betreffend das angeführte Grundstück entsprechend den nunmehr vorgelegten Planunterlagen. In diesem Antrag wurde darauf hingewiesen, dass das zur Erteilung der Bauplatzerklärung für das Grundstück erforderliche Ansuchen um geringfügige Abänderung des Flächenwidmungsplanes bereits anhängig sei.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 3. April 2000 wurde dieses Ansuchen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Seit Erlassung des Bescheides vom 30. Juni 1977 habe sich der Sachverhalt nicht verändert. Wie sich aus einem Vergleich des dem seinerzeitigen Ansuchen beigelegten Planes des Dipl. Ing. G.F. mit dem dem jetzigen Ansuchen beigelegten Plan des Dipl. Ing. H.F. vom 29. November 1999 ergebe, habe sich weder an der Konfiguration des Grundstückes noch an dessen Flächenwidmung etwas geändert. Das seinerzeitige Ansuchen sei abgewiesen worden, weil Bauplatzerklärungen zu versagen seien, wenn die Bebauung dem bestehenden Flächenwidmungsplan widerspreche. Eine Erklärung des im Bauland liegenden Teiles des Grundstückes zum Bauplatz sei wegen seiner Gestalt und der geringen Flächenausdehnung nicht möglich. Die Bauland- bzw. Grünlandwidmung des Grundstückes habe sich seit dem Bescheid vom 30. Juni 1977 nicht geändert, sodass die Rechtskraft dieses Bescheides hinsichtlich des nunmehrigen Ansuchens vom 1. Dezember 1999 das Prozesshindernis der entschiedenen Sache bewirke.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 26. Juni 2000 als unbegründet abgewiesen.
Die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Ablehnungsgründe für die Bauplatzerklärung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft im Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 30. Juni 1977 explizit angeführt worden seien. Zum Einen sei dies die Grünlandwidmung der Teilfläche dieses Grundstückes und auch die Versagung der Ausnahmegenehmigung gemäß § 19 Sbg. ROG, zum Anderen die Konfiguration der als Bauland ausgewiesenen Teilfläche im Ausmaß von ca. 250 m2, die eine selbstständige Bebauung auf Grund von Größe und Form nicht möglich mache. Es seien deshalb die Versagungsgründe gemäß § 14 Abs. 1 lit. a und c Sbg. Bebauungsgrundlagengesetz gegeben.
Auch an der Flächenwidmung des vorliegenden Grundstückes habe sich nach Auskunft der mitbeteiligten Gemeinde nichts geändert und es könne das Vorbringen des Beschwerdeführers, die mitbeteiligte Gemeinde habe einen verfassungs- bzw. gesetzwidrigen Flächenwidmungsplan angewandt, nicht nachvollzogen werden. Auch eine diesbezügliche Anfechtung des Flächenwidmungsplanes der mitbeteiligten Gemeinde beim Verfassungsgerichtshof sei nicht anhängig. Sohin sei zum einen von den rechtskräftigen Entscheidungen der mitbeteiligten Gemeinde als auch vom rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde, an den die nachgeordneten Behörden gebunden seien, bei der Beurteilung der Frage der Identität der Sache, auszugehen. Auch finde das Vorbringen des Beschwerdeführers, die ehemals geplante Kanalführung quer über dieses Grundstück sei mit ausschlaggebend gewesen, die Unbebaubarkeit der vorliegenden Grundparzelle auszusprechen, weder im Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 29. April 1977, noch in der Entscheidung der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 30. Juni 1977 einen Niederschlag, weshalb die umprojektierte Kanalführung im Bereich der vorliegenden Liegenschaft nicht als wesentliche Sachverhaltsänderung dafür herangezogen werden könne, dass nunmehr nicht mehr die Identität der Sache gegeben sei. Ausschlaggebend für die Ablehnung der Bauplatzerklärung seien ausschließlich die Konfiguration und Größe der als Bauland gewidmeten Teilfläche des Grundstückes sowie die Tatsache gewesen, dass die restliche Teilfläche dieses Grundstückes als Grünland gewidmet und das hiefür gestellte Ansuchen um Ausnahmebewilligung gemäß § 19 Sbg. ROG abgelehnt worden sei.
In der beim Verwaltungsgerichtshof nach Aufforderung ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß der hg. Judikatur zu § 68 Abs. 1 AVG (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 27. April 1995, Zl. 95/11/0027) liegt Identität der Sache vor, wenn weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde habe außer Acht gelassen, dass die Abweisung des seinerzeitigen Ansuchens vom 7. April 1976 mit mangelnder Bebaubarkeit begründet worden sei. Die mangelnde Bebaubarkeit sei zum damaligen Zeitpunkt angesichts der dem Grundstück inhärenten Sachlage eines geplanten Kanals tatsächlich gegeben gewesen. Wie sich dies aus den seinerzeitigen Planunterlagen ergebe, habe der geplante Kanalstrang genau durch die Grundparzelle Nr. 328/15 geführt, was evidentermaßen eine Bebaubarkeit gehindert habe. Es sei in der Folge dieser Kanalstrang anders realisiert worden, er komme nunmehr am Rand des verfahrensgegenständlichen Grundstückes zu liegen, sodass nur ein geringer Streifen von der Kanalführung in Anspruch genommen worden sei. Es sei nach Auffassung des Beschwerdeführers damit eine wesentliche Änderung in Ansehung der Konfiguration der Grundparzelle nach der Rechtskraft des Bescheides der Gemeindevertretung vom 30. Juli 1977 eingetreten.
Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Das Ansuchen um Bauplatzerklärung des Beschwerdeführers aus dem Jahre 1976 wurde im Hinblick auf den als Bauland gewidmeten Teil des verfahrensgegenständlichen Grundstückes mit der Begründung abgewiesen, dass eine Bebaubarkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 lit. c Sbg. Bebauungsgrundlagengesetz nicht gegeben sei.
Gemäß § 14 Abs. 3 lit. c Sbg. Bebauungsgrundlagengesetz, LGBl. Nr. 69/1968 in der Stammfassung ist die Bauplatzerklärung zu versagen, wenn
"c) die Grundfläche infolge ihrer Gestalt oder geringen Flächenausdehnung unter Berücksichtigung der Vorschriften über die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke und über die Lage der Bauten im Bauplatz eine selbstständige Bebauung nicht zulässt."
Nach der Begründung der angeführten Bescheide aus dem Jahre 1977 wurde bei der Abweisung wegen mangelnder Bebauung nicht auf die Errichtung eines Kanalstranges auf diesem Grundstück abgestellt.
Weiters meint der Beschwerdeführer, dass sich die rechtlichen Grundlagen zu dem seinerzeitigen Antrag, insbesondere in Ansehung der geänderten Verordnung über die Flächenwidmung, geändert hätten.
Aus der Stellungnahme der mitbeteiligten Gemeinde im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und auch aus den beigelegten Akten betreffend die Flächenwidmung ergibt sich, dass sich die Widmung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes bis zu dem im vorliegenden Fall maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides nichts geändert hat. Auch gemäß dem dem verfahrensgegenständlichen Ansuchen beigelegten Plan ist das verfahrensgegenständliche Grundstück wie schon im Jahre 1976 teils als Grünland und teils als Bauland gewidmet. Auch in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof führt der Beschwerdeführer selbst aus, dass die mitbeteiligte Gemeinde eine Rückwidmung der vorliegenden Bauland-Widmung beabsichtigt hätte, davon aber dann doch wieder Abstand genommen habe und die frühere, geteilte Widmung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück belassen habe.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18. Juni 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003060014.X00Im RIS seit
01.08.2003