Norm
EKHG §6 Abs1Rechtssatz
Das Einsteigen und Aussteigen aus einem Kraftfahrzeug und damit auch das Öffnen und Schließen der Fahrzeugtüren zum Zwecke des Einsteigens und Aussteigens aus Anlass einer Beförderung ist ein mit dem Betrieb dieses Fahrzeuges zusammenhängender Vorgang; der Kraftfahrzeughalter haftet für das Verschulden seiner Fahrgäste beim Öffnen der Wagentür zum Einsteigen und Aussteigen (hier: für Beschädigung des Nachbarfahrzeuges auf einem Parkplatz).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0058346Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009