RS OGH 1981/9/3 8Ob167/81, 7Ob159/08w

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Veröffentlicht am 03.09.1981
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Norm

EKHG §6 Abs1
EKHG §9 Abs2 G
EKHG §19 Abs2

Rechtssatz

Das Einsteigen und Aussteigen aus einem Kraftfahrzeug und damit auch das Öffnen und Schließen der Fahrzeugtüren zum Zwecke des Einsteigens und Aussteigens aus Anlass einer Beförderung ist ein mit dem Betrieb dieses Fahrzeuges zusammenhängender Vorgang; der Kraftfahrzeughalter haftet für das Verschulden seiner Fahrgäste beim Öffnen der Wagentür zum Einsteigen und Aussteigen (hier: für Beschädigung des Nachbarfahrzeuges auf einem Parkplatz).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0058346

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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