RS OGH 1981/9/8 10Os38/81, 12Os77/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1981
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Norm

FinStrG §11
FinStrG §35 Abs1

Rechtssatz

Strafbarer Tatbeitrag (§ 11 dritter Fall FinStrG) zum (Durchfuhrschmuggel) Schmuggel, wenn den unmittelbaren Tätern im voraus die Mithilfe bei der (Zwischenlagerung) Lagerung des Schmuggelguts (im Inland) zugesagt wurde; es genügt, daß die Haupttat in ihrer Gesamtkonzeption einschließlich der vorgesehenen heimlichen Wiederausfuhr des Schmuggelguts immerhin in groben Umrissen feststeht und demzufolge (nach dem Vorsatz aller Beteiligten) hinreichend individualisiert ist, mag sie auch zur Zeit der Zusage in Hinblick auf Zeit und Ort ihrer Begehung, auf die Person des jeweiligen (Haupttäters) Täters sowie auf die Tatobjekte im einzelnen noch nicht im Detail vorausbestimmt sein.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 38/81
    Entscheidungstext OGH 08.09.1981 10 Os 38/81
  • 12 Os 77/81
    Entscheidungstext OGH 08.10.1981 12 Os 77/81
    Vgl auch; nur: Strafbarer Tatbeitrag (§ 11 dritter Fall FinStrG) zum (Durchfuhrschmuggel) Schmuggel, wenn den unmittelbaren Tätern im voraus die Mithilfe bei der (Zwischenlagerung) Lagerung des Schmuggelguts (im Inland) zugesagt wurde. (T1) Beisatz: Psychische (intellektuelle) Beihilfe. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0086241

Dokumentnummer

JJR_19810908_OGH0002_0100OS00038_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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