RS OGH 1981/9/9 11Os183/80, 10Os109/83, 15Os73/95, 14Os109/99, 12Os46/05i, 12Os66/07h, 11Os53/07i, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1981
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Norm

StGB §207

Rechtssatz

Zur Unzüchtigkeit von (sexuell motivierten) Berührungen unmündiger Mädchen im Bereich selbst noch unentwickelter Brust: Ob die Brustgegend eines unmündigen Mädchens bereits zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehört, hängt nicht generell und ausschließlich davon ab, ob die physische Entwicklung gerade in dieser Körperregion so weit fortgeschritten ist, dass seine Brüste als Sekundärmerkmal weiblicher Geschlechtlichkeit bereits (deutlich) ausgeprägt sind. Es kommt nur darauf an, ob das betreffende Mädchen insgesamt eine solche körperliche Reife erreicht hat, dass ihr Brustbereich - ebenso wie bei reifen Frauen - ohne Rücksicht auf die Ausbildung der Brustdrüsen schon biologisch der Geschlechtsregion zuzurechnen ist.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 183/80
    Entscheidungstext OGH 09.09.1981 11 Os 183/80
    Veröff: EvBl 1982/20 S 39
  • 10 Os 109/83
    Entscheidungstext OGH 13.09.1983 10 Os 109/83
    Ähnlich; Veröff: RZ 1984/56 S 156
  • 15 Os 73/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 15 Os 73/95
    Vgl auch
  • 14 Os 109/99
    Entscheidungstext OGH 28.09.1999 14 Os 109/99
    Beisatz: Es kommt weiters darauf an, ob sie als solche einem Mädchen bewusst werden kann und, insbesondere im Hinblick auf die abstrakte Eignung zur Gefährdung der sittlichen und sexuellen Entwicklung der Unmündigen, nach der Auffassung von mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen gemeiniglich als grob sozialstörend empfunden wird. (T1)
  • 12 Os 46/05i
    Entscheidungstext OGH 08.09.2005 12 Os 46/05i
    Auch; Beis wie T1
  • 12 Os 66/07h
    Entscheidungstext OGH 28.06.2007 12 Os 66/07h
    Auch; Beis wie T1 nur: Es kommt weiters darauf an, ob die Handlung nach der Auffassung von mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen gemeiniglich als grob sozialstörend empfunden wird. (T2)
  • 11 Os 53/07i
    Entscheidungstext OGH 25.09.2007 11 Os 53/07i
    nur: Zur Unzüchtigkeit von (sexuell motivierten) Berührungen unmündiger Mädchen im Bereich selbst noch unentwickelter Brust: Ob die Brustgegend eines unmündigen Mädchens bereits zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehört, hängt nicht generell und ausschließlich davon ab, ob die physische Entwicklung gerade in dieser Körperregion so weit fortgeschritten ist, dass seine Brüste als Sekundärmerkmal weiblicher Geschlechtlichkeit bereits (deutlich) ausgeprägt sind. (T3)
  • 12 Os 16/08g
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 12 Os 16/08g
    Auch
  • 14 Os 49/09a
    Entscheidungstext OGH 23.06.2009 14 Os 49/09a
    Auch
  • 13 Os 113/09f
    Entscheidungstext OGH 15.10.2009 13 Os 113/09f
    Auch
  • 15 Os 60/10b
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 15 Os 60/10b
    Auch
  • 12 Os 32/11i
    Entscheidungstext OGH 03.05.2011 12 Os 32/11i
    Beis wie T1; Beisatz: Zeigt eine am Tatopfer orientierte Betrachtung die im Sinne der § 202 Abs 1, 207 Abs 1 StGB grundsätzlich mögliche Deliktsvollendung, unterliegt die Versuchshandlung der von § 15 Abs 3 StGB geforderten Tauglichkeitsprüfung. (T4)
  • 12 Os 80/12z
    Entscheidungstext OGH 28.08.2012 12 Os 80/12z
    Vgl auch
  • 11 Os 1/15d
    Entscheidungstext OGH 10.03.2015 11 Os 1/15d
    Auch; Beis ähnlich wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0095113

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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