RS OGH 1981/9/9 11Os183/80, 13Os169/99, 14Os126/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1981
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Norm

StGB §206
StGB §207

Rechtssatz

Genereller Schutzzweck des § 207 Abs 1 StGB ist die ungestörte sittliche und sexuelle Entwicklung von Personen unter vierzehn Jahren.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 183/80
    Entscheidungstext OGH 09.09.1981 11 Os 183/80
    Veröff: EvBl 1982/20 S 39
  • 13 Os 169/99
    Entscheidungstext OGH 07.06.2000 13 Os 169/99
    Auch; Beisatz: Der Schutzzweck des § 207 Abs 2 erster Fall a.F. StGB liegt in der Hintanhaltung von schweren Körperverletzungen, demnach auch in der Verhinderung einer Schädigung der Psyche bei potentiellen Misbrauchsopfern. (T1)
  • 14 Os 126/04
    Entscheidungstext OGH 16.11.2004 14 Os 126/04
    Auch; Beisatz: Die §§206, 207 StGB schützen generell die sexuelle Integrität von Unmündigen, denen es ob ihrer (mentalen) Unreife an der natürlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit betreffend jegliche sexuelle Annäherung fehlt. Deshalb ist auch jede Form einer solchen Annäherung bei Unmündigen verboten, um deren ungestörte sexuelle und allgemein psychische Entwicklung bestmöglich zu gewährleisten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0095215

Dokumentnummer

JJR_19810909_OGH0002_0110OS00183_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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