RS OGH 1981/9/9 3Ob594/81

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Veröffentlicht am 09.09.1981
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Norm

ZPO §236 A

Rechtssatz

Ein Zwischenantrag auf Feststellung ist unzulässig, wenn er nicht auf die Feststellung eines im Laufe des Prozesses streitig gewordenen Rechtsverhältnisses oder Rechtes gerichtet ist, worunter eine bestimmte konkrete, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene, rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder einer Person zu einem Gegenstand verstanden wird, sondern auf die Kontrolle einer generell abstrakten Norm (hier: Verfassungswidrigkeit der Kirchenbeitragsordnung).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 594/81
    Entscheidungstext OGH 09.09.1981 3 Ob 594/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0039612

Dokumentnummer

JJR_19810909_OGH0002_0030OB00594_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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