Norm
ZPO §236 ARechtssatz
Ein Zwischenantrag auf Feststellung ist unzulässig, wenn er nicht auf die Feststellung eines im Laufe des Prozesses streitig gewordenen Rechtsverhältnisses oder Rechtes gerichtet ist, worunter eine bestimmte konkrete, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene, rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder einer Person zu einem Gegenstand verstanden wird, sondern auf die Kontrolle einer generell abstrakten Norm (hier: Verfassungswidrigkeit der Kirchenbeitragsordnung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0039612Dokumentnummer
JJR_19810909_OGH0002_0030OB00594_8100000_001