Norm
ABGB §94 Abs2 Satz2Rechtssatz
Das Verlangen nach Unterhaltsleistung ist nicht schon dann rechtsmißbräuchlich, wenn die auf Unterhalt angewiesene Ehefrau ohne Zustimmung des Mannes die Ehewohnung verlassen hat und die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft von einer Änderung des Verhaltens des Partners abhängig macht, sondern nur dann, wenn sie ohne objektiv vorhandenen Grund und subjektiv eindeutig vorwerfbar die Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft herbeiführt oder die vorübergehende Trennung aufrecht hält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009768Dokumentnummer
JJR_19810909_OGH0002_0030OB00582_8100000_001