RS OGH 1981/9/9 3Ob542/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1981
beobachten
merken

Norm

ABGB §140 Abs1 Ag
AußStrG §16 BIII2b

Rechtssatz

Wird ein Antrag auf Unterhaltserhöhung abgewiesen, weil der Unterhaltsschuldner unbekannten Aufenthaltes ist und seine Kräfte zu einer Unterhaltsleistung nicht beurteilt werden können, weil sich seine Lebensverhältnisse nicht ermitteln lassen, liegt hierin keine offenbare Gesetzwidrigkeit.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 542/81
    Entscheidungstext OGH 09.09.1981 3 Ob 542/81
    Veröff: ÖA 1982,35

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0086466

Dokumentnummer

JJR_19810909_OGH0002_0030OB00542_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten