RS OGH 1981/9/10 13Os129/81, 13Os148/82, 12Os80/90

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Veröffentlicht am 10.09.1981
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Norm

StGB §15 C2

Rechtssatz

Wann ein Delikt vollendet ist, bestimmt sich grundsätzlich nach dem in dem betreffenden Tatbestand verwendeten Tätigkeitswort. Mit der Ausführung der im Gesetz beschriebenen Tathandlung (Tätigkeit) ist jedweder Tatbestand objektiv erfüllt, das Delikt "technisch vollendet."

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0090689

Dokumentnummer

JJR_19810910_OGH0002_0130OS00129_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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