RS OGH 1981/9/10 8Ob138/81, 8Ob139/82, 1Ob748/83, 3Ob526/88, 4Ob539/89, 6Ob542/92, 2Ob2/20p, 2Ob126/

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Veröffentlicht am 10.09.1981
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Norm

ABGB §896
ABGB §1302 B
ABGB §1333

Rechtssatz

Die vom Schädiger, der zunächst vom Geschädigten geklagt wurde, geleisteten Verzugszinsen sind nicht regreßfähig. Bei derartigen Solidarschuldverhältnissen wirken nämlich der Leistungsverzug, das Verschulden eines Verpflichteten sowie auch die Mahnung lediglich subjektiv. Die Verzugszinsen sind aber keine unmittelbare Folge der deliktischen Schädigung, sondern bezwecken nur die Vergütung des Schadens, den ein Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung des geschuldeten Kapitals zugefügt hat. Durch die Klage wird der Lauf der Verzugszinsen nur gegen diesen einen Schädiger, nicht aber auch gegen einen anderen in Gang gesetzt und entsteht daher eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nur für den Belangten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0017419

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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