Norm
StGB §217 Abs2Rechtssatz
1. Die Tätigkeitswörter im § 217 Abs 2 StGB sind: "verleitet", "nötigt", "befördert". Mit der Ausführung einer dieser Tätigkeiten ist der Tatbestand des § 217 Abs 2 StGB objektiv erfüllt, das Verbrechen "technisch vollendet".
2. § 217 Abs 2 StGB beschreibt ein Absichtsdelikt und zwar ein kupiertes Erfolgsdelikt, weil der jenseits der technischen Vollendung liegende Enderfolg (zweiter Akt des Absichtsdelikts, "materielle Vollendung", "Vollbringung"), nämlich die Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht im "anderen Staat", vom Opfer (nicht vom Täter) verwirklicht wird.
3. Der Vorsatz des Täters muß auf den Enderfolg ("materielle Vollendung", "Vollbringung", zweiter Akt des Absichtsdelikts), also auf die Ausübung der Prostitution im "anderen Staat" seitens der von ihm verleiteten, genötigten oder beförderten Person, gerichtet sein; es genügt bedingter Vorsatz.
4. Ob der Täter mit seinem Opfer das angestrebte Ziel der "Beförderung" (das Land, in welchem die Prostitution ausgeübt werden soll) erreicht, ist belanglos; es reicht die Verbringung des Schutzobjekts in irgendeinen "anderen Staat" hin.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0095578Dokumentnummer
JJR_19810910_OGH0002_0130OS00129_8100000_003