Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §68 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der Dr. R in L, vertreten durch Mag. Johannes Schröttner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 6/2, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. April 2003, Zl. FA13A-12.10 L 224-03/1, betreffend einen Antrag auf Erlassung von Sicherheitsauflagen (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft im Gebiet der mitbeteiligten Stadtgemeinde. Auf der angrenzenden Liegenschaft befindet sich ein Campingplatz. Die Baubewilligung für die Errichtung dieses Campingplatzes wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 23. November 1959 erteilt. Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 3. Mai 1999 wurde die Baubewilligung für die Erweiterung des Campingplatzes (Vorhaben nach § 19 Z. 6 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995) erteilt, wobei zum Schutz der Nachbarn eine Reihe von Auflagen vorgeschrieben wurde. So wurde als Auflage Punkt 12. zum Schutz eines Grundstückes der Beschwerdeführerin die Einhaltung eines Schutzstreifens von 20 m verfügt, auf welchem Wohnwägen und Wohnmobile nur abgestellt, nicht aber bewohnt oder benützt werden dürften. Dieser Schutzstreifen dürfe somit für Wohn- und Freizeitzwecke nicht benützt werden und es dürften auf ihm auch keine Partyzelte, Grillanlagen oder gleichartige der Freizeitgestaltung dienende Einrichtungen aufgestellt oder benützt werden. Dieser Baubewilligungsbescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schriftsatz vom 5. September 2001 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, nach Vornahme eines Augenscheines und der Beiziehung eines Brandsachverständigen und allenfalls eines weiteren fachlich zuständigen Sachverständigen die nötigen Maßnahmen bescheidmäßig vorzuschreiben, damit ihre Sicherheit und die Sicherheit ihres Eigentums gewährleistet bleibe. Dies wurde damit begründet, dass auf dem Schutzstreifen Wohnwägen und Wohnmobile abgestellt würden, in welchen Flüssiggasbehälter vorhanden seien. Im Hinblick auf die unmittelbare Nähe ihres Wohnhauses befürchte sie daher eine Gefährdung ihrer persönlichen Sicherheit sowie eine Gefährdung ihres Eigentums. Mit weiterem Schriftsatz vom 11. Jänner 2002 wurde neuerlich beantragt, die erforderlichen Maßnahmen bescheidmäßig vorzuschreiben, damit ihre Sicherheit gewährleistet sei. Diesbezüglich wurde auch ein brandschutztechnisches Gutachten vom 2. Dezember 2001 vorgelegt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 5. Juli 2002 wurden diese beiden Anträge mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Baubewilligungsbescheid vom 3. Mai 1999 in Rechtskraft erwachsen sei, sich der Sachverhalt nach Erlassung des Bescheides nicht verändert habe und laut Stellungnahme der Landesstelle für Brandverhütung keine Bedenken bestünden, wenn Wohnwägen, Wohnmobile und Zelte bis auf 5 m an eine Grundgrenze reichten.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, die mit Berufungsbescheid vom 20. September 2002 als unbegründet abgewiesen wurde.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Nach Darstellung des Verfahrensganges wird dies im Wesentlichen damit begründet, dass gemäß § 68 Abs. 7 AVG einer Partei kein Rechtsanspruch auf Ausübung des behördlichen Aufsichtsrechtes zustehe und somit gesetzlich eine Antraglegitimation nicht vorgesehen sei, womit auch die Legitimation zur Einbringung weiterer Rechtsmittel fehle. Die Ausübung dieses Aufsichtsrechtes könne nach der ständigen hg. Judikatur von einer Partei zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass im zurückweisenden erstinstanzlichen Bescheid vom 5. Juli 2002 zwar auf § 68 Abs. 3 AVG verwiesen, aber in keiner Weise erwähnt worden sei, "dass es sich um eine Zurückweisung im Sinne des § 68 Abs. 7 AVG" handle. Vielmehr habe die erstinstanzliche Behörde "den Antrag zwar als Zurückweisung bezeichnet", auf Grund der Begründung des Bescheides sei aber jedenfalls von einer negativen Sachentscheidung und somit von einer Abweisung des Antrages auszugehen. Die Behörde sei nämlich auf Grund ihrer Erhebungen zur Beurteilung gekommen, dass eine Sicherheitsgefährdung der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei. Die belangte Behörde komme zur Auffassung, dass keine Antragslegitimation der Beschwerdeführerin gegeben sei, weshalb die Bestimmung des § 68 Abs. 7 AVG zur Anwendung komme. In der Sache selbst teile sie jedoch die Auffassung der Beschwerdeführerin und habe die mitbeteiligte Gemeinde mit Schreiben vom 24. März 2003 aufgefordert, eine bestimmte Fachabteilung der belangten Behörde mit dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten brandschutztechnischen Gutachten zu befassen, weil eine fachliche Auseinandersetzung mit diesem Gutachten nicht erfolgt sei. Des weiteren teile die belangte Behörde (in diesem Schreiben) die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass auf Grund der bisherigen Ermittlungsergebnisse auch ein Heranstellen der Wohnwägen bis auf weniger als 5 m an ihre Grundgrenze nicht erlaubt sei bzw. eine Gefahr darstelle, was auf Grund der vorgelegten Lichtbilder tatsächlich der Fall sei (Anm.: dieses Schreiben vom 24. März 2003, welches nachrichtlich auch an die Beschwerdeführerin ergangen war, wurde mit der Beschwerde vorgelegt). Insgesamt teile daher die belangte Behörde die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass vom Campingplatz eine Gefahr für die Beschwerdeführerin ausgehe und daher eine intensive Auseinandersetzung mit dem brandschutztechnischen Gutachten des Sachverständigen erfolgen müsse. Dessen ungeachtet weise die belangte Behörde jedoch die Vorstellung mit der Begründung ab, dass nach § 68 Abs. 7 AVG keine Antragslegitimation der Beschwerdeführerin gegeben sei.
Diese Rechtsmeinung sei jedoch verfehlt: Es sei zwar richtig, dass gemäß § 68 Abs. 7 AVG auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zustehe. In Verbindung mit § 68 Abs. 3 AVG sei die Rechtsauffassung der belangten Behörde aber "in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar". Sowohl die Behörde erster Instanz als auch die Behörde zweiter Instanz hätten "den Antrag der Einschreiterin zwar als Zurückweisung bezeichnet", tatsächlich aber inhaltlich den Antrag abgewiesen. "In beiden Zurückweisungsbescheiden" sei keine Rede davon gewesen, dass die Beschwerdeführerin "keinen Rechtsanspruch hätte" und daher gemäß § 68 Abs. 7 AVG eine Zurückweisung erfolgt wäre. Erstmals habe die belangte Behörde diese Auffassung vertreten. Da sie aber die Auffassung der Beschwerdeführerin dahingehend teile, dass durchaus "die Sicherheit der Einschreiterin durch den derzeitigen Zustand am nachbarschaftlichen Campingplatz gefährdet sei", wäre es ihre Pflicht gewesen, die von ihr beantragten Sicherheitsauflagen bescheidmäßig vorzuschreiben. Das an die mitbeteiligte Gemeinde gerichtete Schreiben vom 24. März 2003 reiche keinesfalls aus. Die belangte Behörde hätte vielmehr die Verpflichtung gehabt, gemäß § 68 Abs. 3 AVG die erforderlichen Sicherheitsauflagen zu erteilen. Der derzeitige Zustand am Campingplatz habe sich insoweit geändert, dass "nämlich nunmehr das Abstellen von Wohnmobilen direkt an der Grundgrenze erfolgt ist, weshalb eine massive Gefährdung für die Beschwerdeführerin eingetreten ist und wäre es daher jedenfalls die Pflicht der belangten Behörde gewesen, auf Grund des Antrages der Einschreiterin, Sicherheitsauflagen dem Campingplatzbetreiber aufzuerlegen". Die belangte Behörde habe insbesondere bei Gefahr im Verzug gemäß § 68 Abs. 3 AVG sogar von Amts wegen einzuschreiten, weshalb "die Abweisung der Berufung" der Beschwerdeführerin nicht gerechtfertigt sei.
Dem ist zunächst zu entgegnen, dass die belangte Behörde als Vorstellungsbehörde gar nicht berechtigt wäre, solche Auflagen vorzuschreiben. In der Sache selbst wirft die Beschwerdeführerin den Behörden des Verwaltungsverfahrens die unrichtige Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß § 68 Abs. 3 AVG vor (hinsichtlich der belangten Behörde inhaltlich damit wohl, dass diese die unrichtige Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes durch die Gemeindebehörden verkannt habe). Wie die belangte Behörde aber zutreffend ausgeführt hat, steht gemäß § 68 Abs. 7 AVG auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 (somit auch gemäß § 68 Abs. 3 AVG) zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu. Das bedeutet, dass niemand durch den Bescheid, der einen entsprechenden Antrag ablehnt, in seinen Rechten verletzt werden kann (siehe dazu beispielsweise die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, in E 227 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Daran vermag der Umstand, dass sich die Gemeindebehörden mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin inhaltlich auseinandergesetzt haben, nichts zu ändern.
Da sich somit schon aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18. Juni 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003060086.X00Im RIS seit
11.08.2003