Norm
ABGB §896Rechtssatz
Bei der Schadenzufügung durch mehrere Kraftfahrzeuge ist der Haftpflichtige, der für eine dieser Gefahrenquellen dem geschädigten Dritten einzustehen und diesen befriedigt hat, gegenüber jedem Haftpflichtigen regressberechtigt, dem die andere Gefahrenquelle zuzurechnen ist. Der Mithalter des anderen Kraftfahrzeuges (hier: des für eine ARGE zugelassenen Lastkraftwagens) hat diese berechtigten Regressansprüche zu befriedigen, ohne Rücksicht darauf, in welchem Verhältnis er an der ARGE beteiligt ist und von seinen Mithaltern (hier: Mitgesellschaftern der ARGE) Rückersatz verlangen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0017426Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.03.2021