RS OGH 1981/9/10 8Ob211/81, 3Ob569/81, 2Ob10/82, 2Ob117/82, 2Ob102/81, 8Ob245/82, 2Ob164/83, 8Ob194/

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Veröffentlicht am 10.09.1981
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Norm

ABGB §1325 E3

Rechtssatz

Das Schmerzengeld soll die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0031061

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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