- 5 Ob 308/81
Entscheidungstext OGH 15.09.1981 5 Ob 308/81
- 4 Ob 573/82
Entscheidungstext OGH 14.12.1982 4 Ob 573/82
Beisatz: Dies gilt auch für rein formale Entscheidungen der zweiten Instanz über die Zulässigkeit oder Ablehnung einer Kostenentscheidung und damit insbesondere auch für einen Beschluss, mit dem ein Rechtsmittel gegen eine Kostenentscheidung des Erstgerichtes als unzulässig (oder verspätet) zurückgewiesen wird. (T1)
- 7 Ob 538/83
Entscheidungstext OGH 10.03.1983 7 Ob 538/83
- 2 Ob 505/84
Entscheidungstext OGH 17.01.1984 2 Ob 505/84
Beis wie T1
- 2 Ob 21/84
Entscheidungstext OGH 10.04.1984 2 Ob 21/84
Beis wie T1 nur: Dies gilt auch für einen Beschluss, mit dem ein Rechtsmittel gegen eine Kostenentscheidung des Erstgerichtes als unzulässig (oder verspätet) zurückgewiesen wird. (T2)
- 8 Ob 525/84
Auch
- 1 Ob 521/85
Beis wie T1
- 3 Ob 606/85
Beis wie T2; Beisatz: Es besteht ein absoluter Rechtsmittelausschluss, der auch keine Wahrnehmung allfälliger Nichtigkeitsgründe erlaubt. (T3)
- 14 Ob 29/86
Veröff: Arb 10506
- 8 Ob 600/86
Beis wie T1; Beisatz: Somit auch der Beschluss des Rekursgerichtes, mit welchem der Rekurs gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Kostenentscheidung zurückgewiesen wurde. (T4)
- 2 Ob 1511/86
Entscheidungstext OGH 30.09.1986 2 Ob 1511/86
nur: Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. (T5)
Beis wie T1 nur: Dies gilt auch für rein formale Entscheidungen der zweiten Instanz über die Zulässigkeit oder Ablehnung einer Kostenentscheidung. (T6)
- 2 Ob 658/87
Entscheidungstext OGH 24.11.1987 2 Ob 658/87
Beis wie T2
- 2 Ob 689/87
Auch
- 7 Ob 548/88
- 7 Ob 651/88
Beis wie T2
- 5 Ob 650/89
Auch; Beis wie T2; Veröff: RZ 1990/64 S 150
- 4 Ob 24/90
nur T5; Beis wie T6
- 1 Ob 583/90
Beis wie T6
- 10 ObS 362/90
nur T5; Beisatz: Dies gilt auch für die Aufhebung eines Urteils, mit dem ausschließlich über den Ersatz der Verfahrenskosten entschieden wurde. (T7)
Veröff: SSV - NF 4/157
- 5 Ob 504/93
Beis wie T1
- 8 Ob 617/93
Auch; nur T5; Beis wie T2
- 1 Ob 558/93
Entscheidungstext OGH 21.09.1993 1 Ob 558/93
Auch
- 2 Ob 38/94
- 3 Ob 529/94
Beisatz: Diese Rechtslage ist auch nach der WGN 1989 unverändert. (T8)
- 4 Ob 570/94
Beisatz: Hier: Kosten der gerichtlichen Hinterlegung gemäß
§ 1425 ABGB. (T9)
- 2 Ob 2/95
Entscheidungstext OGH 26.01.1995 2 Ob 2/95
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 68/48
- 3 Ob 514/95
Entscheidungstext OGH 26.04.1995 3 Ob 514/95
Beis wie T1; Beis wie T8
- 1 Ob 547/95
nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Der Zweck dieser Bestimmung ist, die Anrufung des Obersten Gerichtshofes im Kostenpunkt überhaupt auszuschließen. Es sind alle Sachentscheidungen über Kosten als solche im Kostenpunkt anzusehen, mag es sich dabei um die Kostenbemessung oder darum handeln, von welcher Seite und aus welchen Mitteln Kosten zu erstatten sind. (T10)
Veröff: SZ 68/104
- 3 Ob 61/95
nur T5; Beis wie T2
- 9 ObA 162/95
Auch; nur T5; Beis wie T7
- 3 Ob 121/95
Auch; Beis wie T8
- 1 Ob 625/95
Auch; nur T6
- 1 Ob 362/97k
Beis wie T10; Beisatz: Unanfechtbar ist somit auch jede Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz. Das betrifft selbst alle Kostenentscheidungen, in denen das Gericht zweiter Instanz funktionell nicht als Rechtsmittel-, sondern als Prozessgericht erkannte. Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz im Kostenpunkt sind daher ausnahmslos unzulässig. (T11)
Beisatz: Kostenentscheidungen der zweiten Instanz sind im Umfang des
§ 38 Abs 3 ZPO auch dann nicht mittels Revisionsrekurses anfechtbar, wenn die zweite Instanz insoweit erstmals entschieden hat. (T12)
Veröff: SZ 70/246
- 1 Ob 25/98b
nur T5; Beis wie T10
- 9 ObA 173/98a
Beis wie T11; Beisatz: Hier: Berichtigungsbeschluss, mit dem über Kosten des Verfahrens zweiter Instanz entschieden wurde. (T13)
- 3 Ob 6/99z
Vgl auch; Beisatz: Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt auch für Kostenentscheidungen, die das Rekursgericht funktionell als erste Instanz fällt. (T14)
- 7 Ob 251/99h
Vgl; Beisatz: Diese Ausschlussbestimmung wirkt auch gegen Formalbeschlüsse, mit denen etwa ein Kostenrekurs (oder hier eine Rekursbeantwortung zu einem Kostenrekurs) zurückgewiesen wird. (T15)
- 7 Ob 6/01k
Auch; Beisatz: Ausfolgung einer Prozesskostensicherheit (aktorische Kaution). (T16)
- 8 Ob 160/00p
Beis wie T13
- 3 Ob 217/01k
Auch; Beis wie T2; Beis wie T15
- 3 Ob 241/01i
Auch; Beis wie T3
- 4 Ob 49/02p
Beis wie T15
- 1 Ob 234/01w
Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T14
- 3 Ob 122/03t
Vgl auch
- 9 Ob 13/03g
Beis wie T3 nur: Es besteht ein absoluter Rechtsmittelausschluss. (T17)
Beis wie T10 nur: Der Zweck dieser Bestimmung ist, die Anrufung des Obersten Gerichtshofes im Kostenpunkt überhaupt auszuschließen. (T18)
- 7 Ob 235/03i
Auch; Beisatz: Diese Bestimmung wird auf alle Fälle angewendet, in denen es um die Bemessung von Kosten grundsätzlich welcher Art auch immer dem Grunde wie auch der Höhe nach geht. (T19)
- 3 Ob 171/03y
Vgl auch; Beis wie T11 nur: Unanfechtbar ist somit auch jede Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz. (T20) Veröff: SZ 2004/59
- 6 Ob 256/03w
Auch
- 8 ObA 24/04v
Entscheidungstext OGH 24.09.2004 8 ObA 24/04v
Auch; Beis ähnlich wie T1
- 6 Ob 206/04v
Auch
- 7 Ob 128/04f
- 8 Ob 19/05k
Auch; Beis wie T13
- 6 Ob 25/05b
- 10 Ob 22/05s
nur T5; Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss ist also nicht nur auf die Bemessung von Kosten, sondern auch auf die Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, sowie auf die Ablehnung der Kostenentscheidung, wobei davon selbst rein formale Entscheidungen der zweiten Instanz, mit denen etwa ein Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung des Erstgerichtes als unzulässig zurückgewiesen wurde, umfasst sind, anzuwenden. (T21)
- 10 ObS 83/05m
Auch
- 6 Ob 194/05f
Beisatz: Dieser Ausschluss der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs bezieht sich auf alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über akzessorische Prozesskosten abgesprochen wurde. (T22)
- 3 Ob 54/06x
- 5 Ob 84/06y
Beis wie T5; Beis wie T13
- 9 ObA 123/06p
Beis wie T11; Beis wie T20; Beisatz: Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Kosten des Berufungsverfahrens ist unanfechtbar. (T23)
- 10 Ob 89/07x
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