Norm
ABGB §6Rechtssatz
Stimmt bei einem relativ "jungen" Gesetz der klare, jeden Zweifel ausschließende Wortlaut einer Bestimmung mit der sich aus den Materialien ergebenden historisch-subjektiven Zweckdeklaration vollkommen überein, dann ist für eine diesen Gesetzeswortlaut "korrigierende", objektiv-teleologische Auslegung kein Raum. (hier: DHG 1965).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008768Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.07.2012