Rechtssatz
Keine Durchbrechung der in §§ 293 Abs 2 StPO normierten Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs im konkreten Fall durch eine spätere Entscheidung eines verstärkten Senats.
Die darin, daß das Gericht im erneuerten Verfahren nicht von der im Kassationserkenntnis geäußerten Rechtsansicht des OGH ausging, gelegene Gesetzesverletzung ist gemäß § 292 letzter Satz StPO zu beheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0071092Dokumentnummer
JJR_19810915_OGH0002_0100OS00138_8100000_001