TE Vwgh Beschluss 2003/6/20 AW 2003/04/0015

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Veröffentlicht am 20.06.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N, vertreten durch die Rechtsanwälte K & Partner, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. Februar 2003, Zl. MA 63-2582/02, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 19. Februar 2003 wurde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Kleinhandel mit Kraftfahrzeugen, deren Bestandteilen und Zubehör im näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 und 13 Abs. 1 GewO 1994 entzogen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2003/04/0072 protokollierte Beschwerde, mit der ein Antrag verbunden ist, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates in VwSlg. NF Nr. 10381/A). Diesem Erfordernis (Konkretisierungsgebot) ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Zu dem in der Beschwerde gestellten Aufschiebungsantrag wurde kein Vorbringen erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat des Weiteren im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 22. November 2002, Zl. AW 2002/04/0044, und vom 17. Juni 1999, Zl. AW 99/03/0027).

Auch vermag er - nach dem fehlenden Antragsvorbringen - die im angefochtenen Bescheid enthaltenen, bei der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde angestellten und zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes führenden Erwägungen in diesem Provisorialverfahren nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen.

Davon ausgehend ist dem Provisorialverfahren entsprechend der sachverhaltsbezogenen Annahme der belangten Behörde davon auszugehen, dass die Tatbestandsmerkmale des bezogenen Entziehungsgrundes in Ansehung der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers gegeben sind. Im Hinblick auf die nicht auszuschließende Gefahr der Begehung weiterer durch die Ausübung der Gewerbeberechtigung geförderter Straftaten des Beschwerdeführers ist daher vom Zutreffen des gemäß § 30 Abs. 2 VwGG rechtserheblichen Tatbestandes zwingender öffentlicher Interessen auszugehen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 20. Juni 2003

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003040015.A00

Im RIS seit

15.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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