- 5 Ob 644/81
Entscheidungstext OGH 15.09.1981 5 Ob 644/81
Veröff: EFSlg 38860
- 6 Ob 807/82
Veröff: SZ 56/42
- 5 Ob 672/82
Entscheidungstext OGH 17.05.1983 5 Ob 672/82
Beisatz: Mangels einer entsprechenden Vereinbarung sind im Zweifel freiwillige und unentgeltliche Leistungen Dritter grundsätzlich als Zuwendungen zu gleichen Teilen an beiden Ehegatten anzusehen. (T1)
- 2 Ob 574/84
Entscheidungstext OGH 05.06.1984 2 Ob 574/84
Vgl; Beis wie T1
- 2 Ob 509/84
Entscheidungstext OGH 25.09.1984 2 Ob 509/84
Vgl; Beis wie T1
- 6 Ob 560/84
Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, daß Geldbeträge geschenkt waren, ist aber im Rahmen der Billigkeit bei der Aufteilung zu beachten. (T2) Veröff: EvBl 1986/13 S 50
- 1 Ob 693/85
- 6 Ob 503/85
Auch; Beis wie T1
- 1 Ob 714/86
- 7 Ob 506/87
Beis wie T1
- 2 Ob 705/87
Vgl auch; Beisatz: Wenn keine deutliche Umwidmung (zur Anschaffung von ehelichen Gebrauchsvermögens) erfolgt ist, bleibt das aus geschenktem oder ererbten und somit ausgenommenen Geld angeschaffte Äquivalent unter der Voraussetzung, daß es klar abgrenzbar ist, von der Aufteilung ausgenommen. (T3)
- 8 Ob 519/88
Beis wie T2
- 4 Ob 588/88
Vgl; Beis wie T1
- 1 Ob 631/88
Vgl; Beisatz: Daß Leistungen Verwandter eines Teiles im Zweifel, dh ohne ausdrückliche Widmung, bei Scheitern der Ehe auch als Beitrag des anderen Teiles zu gelten hätten, wie die in den Entscheidungen EFSlg 46348, 43758, SZ 55/45 und
7 Ob 605/88 für Leistungen Dritter ganz allgemein angenommen wird, kann dem Sinn des Gesetzes nicht entsprechen. (T4)
- 8 Ob 503/88
Entscheidungstext OGH 06.04.1989 8 Ob 503/88
Vgl aber; Beisatz: Grundstück in Fuerteventura wurde teilweise mit Geld des Vaters des Antragsgegners, teilweise mit vom Antragsteller aufgenommenen Krediten, die - soweit überhaupt - nur aus nicht der Aufteilung unterliegenden Geldmitteln zurückgezahlt wurden, erworben - Liegenschaft unterliegt nicht der Aufteilung. (T5)
- 8 Ob 576/88
Beis wie T1
- 2 Ob 501/90
Beisatz: Es hängt vom Rechtsgrund und Motiv der Leistungen Dritter ab, ob sie nur einem oder beiden Ehegatten zuzurechnen ist. (T6)
- 2 Ob 532/90
Vgl; Beisatz: Der Grundsatz, Leistungen Dritter seien im Zweifel beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zuzurechnen, gilt nicht, wenn die Liegenschaft als Erbteil eines der Ehegatten bestimmt war. (T7)
- 8 Ob 1611/92
Entscheidungstext OGH 31.08.1992 8 Ob 1611/92
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7
- 8 Ob 519/93
Vgl auch; Beis wie T1
- 6 Ob 1513/96
Entscheidungstext OGH 28.03.1996 6 Ob 1513/96
Auch; Beis wie T2; Beis wie T6
- 1 Ob 2104/96k
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2104/96k
Vgl aber; Beis wie T4
- 7 Ob 109/97y
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier im Rahmen eines Vorwegabzuges vom gesamten der Ehewohnung. (T8)
- 9 Ob 195/97k
Vgl auch; Beisatz: Es widerspricht dem Wesen der iS der §§ 81 ff EheG zu treffenden Billigkeitsentscheidung, eine Ausgleichszahlung mathematisch genau zu berechnen. Diese Zuwendungen sind aber bei der Ermittlung des Aufteilungsschlüssels zu berücksichtigen (siehe bereits 6 Ob 1610/94). (T9)
- 8 Ob 87/97w
Beis wie T4
- 4 Ob 90/98h
Auch; Beis wie T4
- 9 Ob 29/00f
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T9
- 3 Ob 314/98t
Auch; Beis wie T4
- 1 Ob 286/00s
Vgl; Beis ähnlich wie T7; Veröff: SZ 74/70
- 3 Ob 149/03p
Vgl auch; Beis wie T7
- 1 Ob 49/17p
Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 49/17p
Vgl; Beisatz: Hier: Die im Alleineigentum des Mannes stehende Liegenschaft wurde während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft mit überwiegenden finanziellen Mitteln des Mannes und seiner Mutter angeschafft und unterliegt der Aufteilung. (T10)
- 1 Ob 64/18w
Auch; Beisatz: In die Aufteilung fällt jener Teil des Liegenschaftswerts, der dem Übernahmepreis entspricht. (T11)
- 1 Ob 6/21w
Vgl; Beis wie T4