Norm
ABGB §1372 Satz1Rechtssatz
Durch § 1372 Satz 1 ABGB soll der Gefahr begegnet werden, daß der Schuldner über den Umweg des Fruchtgenusses wucherische Zinsen zahlen muß. Der Normzweck gebietet, die Teilunwirksamkeit bloß auf die Vereinbarung des Fruchtgenusses zugunsten des Gläubigers zu beschränken und die Gültigkeit des Pfandbestellungsvertrages unberührt zu lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0032430Dokumentnummer
JJR_19810915_OGH0002_0050OB00674_8100000_001