- 4 Ob 381/81
Veröff: SZ 54/121 = ÖBl 1982,13 = GRURInt 1982,677
- 4 Ob 379/81
Entscheidungstext OGH 15.09.1981 4 Ob 379/81
- 4 Ob 313/82
Entscheidungstext OGH 30.03.1982 4 Ob 313/82
Beisatz: Kein sittenwidriges Vorspannangebot, wenn Preis für die Hauptware beträchtlich über dem der Nebenware liegt (Jahresabonnement einer Tageszeitung - "Kombi-Quirl-Set"). (T1)
Veröff: ÖBl 1983,18
- 4 Ob 378/82
Entscheidungstext OGH 23.11.1982 4 Ob 378/82
Beisatz: "Glück und Gesundheit". (T2)
Veröff: ÖBl 1983,148
- 4 Ob 314/83
Entscheidungstext OGH 22.03.1983 4 Ob 314/83
nur: Vorspannangebote verstoßen dann gegen
§ 1 UWG, wenn der von ihnen ausgehende Lockeffekt so stark ist, dass er das Urteil des Kunden trüben und ihn aus sachfremden Gründen zum Kauf der Hauptware bestimmen kann. (T3)
Beisatz: "Arzt in der Zeitung". (T4)
Veröff: ÖBl 1983,113
- 4 Ob 328/83
Beisatz: Hier: Sittenwidrigkeit bejaht, da durch den gleichzeitigen Erwerb einer Kaffeemaschine mehr als die Hälfte des Zeitungs-Abonnementpreises sofort wieder hereingebracht werden konnte. "Abonnement-Bestellscheine". (T5)
Veröff: SZ 56/56 = ÖBl 1983,132
- 4 Ob 317/84
Entscheidungstext OGH 20.03.1984 4 Ob 317/84
Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Sittenwidrigkeit (noch) verneint bei Ersparnis von knapp fünfunddreißig Prozent des Abonnementpreises. - "Club Kleine Zeitung". (T6)
Veröff: ÖBl 1984,68
- 4 Ob 403/84
Entscheidungstext OGH 15.01.1985 4 Ob 403/84
Beisatz: Das widerspricht den Grundsätzen des Leistungswettbewerbes, denn der Kunde soll durch diese Form des Vertriebes der Hauptware veranlaßt werden, seine Wahl nicht nach der Qualität der konkurrierenden Produkte, sondern danach zu treffen, ob er dadurch in den Genuß einer besonderen Vergünstigung kommen kann. Es kommt auch nicht allein auf die Wertrelation, sondern auf auch auf die absolute Höhe der Ersparnis an. (T7)
- 4 Ob 46/88
Entscheidungstext OGH 11.10.1988 4 Ob 46/88
Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Die von einem Teil der Lehre (insbesondere von Koppensteiner, Wettbewerbsrecht 2.Auflage II 256 f) dagegen erhobenen Bedenken hat der OGH bereits in SZ 54/131 = ÖBl 1982,13 unter Hinweis auf den Schutz der Mitbewerber, den Schutz der Verbraucher vor unüberlegten Käufen und die Verletzung der Grundsätze des Leistungswettbewerbs ausdrücklich abgelehnt; an dieser Auffassung hält der erkennende Senat auch weiterhin fest. Ob aber ein sittenwidriger Kaufanreiz auch von der absoluten Höhe der Ersparnis bei der Nebenware ausgehen kann, kann hier schon wegen der geringen in Betracht kommenden Beträge auf sich beruhen, (T8)
Veröff: MR 1989,29 (Korn)
- 4 Ob 47/93
Auch; Beisatz: Allein die Möglichkeit, die Vorspannware zu einem Bruchteil des üblichen Preises zu erwerben, muss zum Kauf einer Hauptware verleiten, die sonst erfahrungsgemäß nicht gekauft worden wäre. (T9)
Veröff: WBl 1993,298 = ÖBl 1993,73 = ecolex 1993,536 = MR 1993,117 = ÖZW 1994,83 (Schauer) = GRURInt 1994,436
- 4 Ob 153/93
Auch; Beisatz: Mit der Angabe der Ersparnis im Rahmen des Kombinationsangebotes gegenüber dem Einzelbezug einer Zeitschrift im Zeitraum von zwei Jahren kann eine sachliche Prüfung nicht ausgeschlossen werden, weil in den beteiligten Verkehrskreisen, als bekannt vorausgesetzt werden muss, dass der Bezug einer Zeitschrift im Rahmen eines Zwei-Jahres-Abonnements wesentlich günstiger ist als der Erwerb einzelner Exemplare in der Trafik im selben Zeitraum. (T10)
- 4 Ob 132/94
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Vorspannangebote nur sittenwidrig, wenn Koppelung der Hauptware mit der preisgünstigen Nebenware geeignet ist, sachliche Erwägungen beim Konsumenten gänzlich auszuschließen. (T11)
- 4 Ob 1006/95
Entscheidungstext OGH 31.01.1995 4 Ob 1006/95
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Vorspannware "namenloses" Farbfernsehgerät um Schilling 999,--; Hauptware ein Jahresabonnement einer Tageszeitung um Schilling 1.896,--. (T12)
- 4 Ob 2053/96g
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 2053/96g
Auch; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: CA-Tausender. (T13)
- 4 Ob 2240/96g
Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2240/96g
Beis wie T9; Beisatz: Ein Vorspannangebot ist ein Lockangebot besonderer Art, welches den Absatz einer marktüblich angebotenen Hauptware dadurch fördern soll, daß dem Kunden eine sehr preisgünstig erscheinende, meist branchen- oder betriebsfremde Nebenware angeboten wird, die er nur dann erwerben kann, wenn er auch die Hauptware kauft. (T14)
Beisatz: Hier: Die Ankündigung einer Preisersparnis von S 3.100,-- oder S 4.200,-- für den Kauf bestimmter Fahrräder bei Bestellung (auch nur) eines Zwei-Monats-Abonnements einer Tageszeitung zum Preis von S 200,-- ist wettbewerbswidrig. (T15)
- 4 Ob 250/97m
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Ein unzulässiges Vorspannangebot liegt nicht vor, wenn die Auslagen für das Kombinationsangebot höher sind als die Auslagen für die Vorspannware. (T16)
- 4 Ob 14/98g
Auch; Beis wie T9
- 4 Ob 250/97m
Vgl; Beis wie T16
- 4 Ob 48/98g
Ähnlich
- 4 Ob 119/98y
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Dies gilt auch, wenn die Nebenware in einem Gutschein besteht, der einen Preisnachlass beim Bezug einer anderen Ware oder Leistung verbrieft (Wertreklame). (T17)
- 4 Ob 139/98i
Vgl; Beisatz: In diesem Sinne auch die Rechtsprechung zu gefühlsbetonter Werbung. (T18)
- 4 Ob 211/98b
Vgl auch; Beis wie T9
- 4 Ob 241/98i
Auch
- 4 Ob 77/03g
Auch; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Zeitungsabonnement - ermäßigte Mobiltelefongrundgebühr. (T19)
- 4 Ob 34/11w
Auch
- 4 Ob 129/13v
Entscheidungstext OGH 22.10.2013 4 Ob 129/13v
Vgl aber; Bem: Die allein mit Wertrelationen begründete Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Vorspannangeboten wird nicht aufrecht erhalten; siehe nunmehr
RS0129064. (T20); Veröff: SZ 2013/96