Norm
StGB §153Rechtssatz
Der Vertretene hat (nur) dann einen Vermögensnachteil erlitten, wenn der Vergleich des Vermögensstandes, wie er sich als Folge des Mißbrauchs ergibt, mit der Vermögenslage, wie sie sich ohne den Mißbrauch der Vertretungsmacht durch den Machthaber ergeben würde, eine Differenz zu Ungunsten des Machtgebers ausweist (so schon SSt 41/58).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0094686Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2016