Norm
AngG §17 VIRechtssatz
Bei der Berechnung der Urlaubsentschädigung ist der unberechtigt entlassene Kläger gemäß § 9 UrlG und § 29 AngG so zu behandeln, als ob er gesetzmäßig gekündigt worden wäre, was dazu führt, daß er auch für den erst während der fiktiven Kündigungsfrist mit Beginn des neuen Dienstjahres (§ 17 AngG, § 2 Abs 2 UrlG) entstandenen neuen Urlaubsanspruch in bestimmter Höhe (§ 17 AngG, § 2 Abs 1 UrlG) zu entschädigen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ungerechtfertigte Entlassung, Urlaubsgesetz, Entschädigung, Höhe, Bemessung, Angestellte, Jahr, Auflösung des Dienstverhältnisses, VerbrauchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0029215Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.01.2016