RS OGH 1981/9/15 4Ob37/81, 4Ob124/83, 9ObA192/87, 9ObA1006/88, 9ObA85/91, 9ObA33/95, 9ObA133/01a, 8O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1981
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Norm

AngG §17 VI
UrlG §2
UrlG §9

Rechtssatz

Bei der Berechnung der Urlaubsentschädigung ist der unberechtigt entlassene Kläger gemäß § 9 UrlG und § 29 AngG so zu behandeln, als ob er gesetzmäßig gekündigt worden wäre, was dazu führt, daß er auch für den erst während der fiktiven Kündigungsfrist mit Beginn des neuen Dienstjahres (§ 17 AngG, § 2 Abs 2 UrlG) entstandenen neuen Urlaubsanspruch in bestimmter Höhe (§ 17 AngG, § 2 Abs 1 UrlG) zu entschädigen ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 37/81
    Entscheidungstext OGH 15.09.1981 4 Ob 37/81
    Veröff: DRdA 1983,373 (Pfeil)
  • 4 Ob 124/83
    Entscheidungstext OGH 13.11.1984 4 Ob 124/83
    Auch; Beisatz: Wäre ein Urlaubsanspruch im ersten Arbeitsjahr erst während der (fiktiven) Kündigungsfrist entstanden, dann muß auch dieser Anspruch - ebenso wie etwa ein während der fiktiven Kündigungsfrist entstandener Anspruch auf Abfertigung - bei der Berechnung des Ersatzanspruches nach § 29 Abs 1 AngG berücksichtigt werden. (T1)
  • 9 ObA 192/87
    Entscheidungstext OGH 16.03.1988 9 ObA 192/87
  • 9 ObA 1006/88
    Entscheidungstext OGH 13.07.1988 9 ObA 1006/88
    Auch
  • 9 ObA 85/91
    Entscheidungstext OGH 19.06.1991 9 ObA 85/91
    Auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 33/95
    Entscheidungstext OGH 29.03.1995 9 ObA 33/95
    Auch; Beisatz: Die Frage (der ohnehin nur abstrakten) Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauches in dieser Zeit ist nicht relevant. (T2)
  • 9 ObA 133/01a
    Entscheidungstext OGH 11.06.2001 9 ObA 133/01a
    Auch; Beis wie T2
  • 8 ObS 5/13p
    Entscheidungstext OGH 30.08.2013 8 ObS 5/13p
    Beisatz: Entsprechend der Rechtsnatur der Urlaubsersatzleistung ist für ihre Höhe die bei Beendigung des Dienstverhältnisses geltende Bemessungsgrundlage heranzuziehen und besteht kein Anlass für eine Bedachtnahme auf zukünftige Ereignisse, wie etwa auf eine während der fiktiven Kündigungsfrist in Kraft getretene kollektivvertragliche Gehaltserhöhung. (T3)
    Beisatz: Ein Schadenersatzanspruch nach § 29 AngG für die während der fiktiven Kündigungsfrist in Kraft getretene kollektivvertragliche Gehaltserhöhung kann bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses entstehen, wenn auch im Fall regulärer Beendigung am Ende der fiktiven Kündigungsfrist noch (eventuell teilweise) ein Anspruch auf eine Ersatzleistung für den bei der Beendigungserklärung offenen Urlaub bestanden hätte, wofür der Arbeitnehmer beweispflichtig ist. (T4); Veröff: SZ 2013/80

Schlagworte

ungerechtfertigte Entlassung, Urlaubsgesetz, Entschädigung, Höhe, Bemessung, Angestellte, Jahr, Auflösung des Dienstverhältnisses, Verbrauch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0029215

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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