RS OGH 1981/9/15 4Ob156/80, 14Ob191/86, 9ObA183/91, 9ObA79/98b, 9ObA172/00k, 8ObA95/00d, 9ObA1/01i,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1981
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Norm

DHG §3
DHG §4

Rechtssatz

Die Fassung der Bestimmung des § 4 Abs 2 DHG ("Hat der Dienstgeber .... ersetzt, so hat er einen .... Rückgriffsanspruch gegen den Dienstnehmer") läßt nur den (Umkehrschluß) Schluß zu, daß eine Ersatzleistung des Arbeitgebers ohne Einverständnis mit dem Arbeitnehmer und ohne rechtskräftiges Urteil den Rückgriffsanspruch gegen den Arbeitnehmer überhaupt ausschließt (entgegen Rainer in JBl 1980,469 ff).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 156/80
    Entscheidungstext OGH 15.09.1981 4 Ob 156/80
    Veröff: SZ 54/120 = EvBl 1981/237 S 662 = Arb 10015
  • 14 Ob 191/86
    Entscheidungstext OGH 02.12.1986 14 Ob 191/86
    Auch; Beisatz: Da das Einverständnis des Arbeitnehmers oder das Urteil somit eines Voraussetzung des Rückgriffsanspruchs bildet, ist es Sache des einen solchen Anspruch geltend machenden Arbeitgeber, das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu behaupten und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen. (T1)
  • 9 ObA 183/91
    Entscheidungstext OGH 23.10.1991 9 ObA 183/91
    Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T2)
  • 9 ObA 79/98b
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 79/98b
    Auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 172/00k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2000 9 ObA 172/00k
    Auch; Beis wie T1
  • 8 ObA 95/00d
    Entscheidungstext OGH 23.10.2000 8 ObA 95/00d
    Beis wie T1; Beisatz: Das Einverständnis des Dienstnehmers muss zumindest im Zeitpunkt der Zahlung an den Dritten vorliegen. Die bloße Kenntnis des Dienstnehmers vom Schaden reicht nicht aus. Die Anspruchsvoraussetzung des § 4 Abs 2 DHG muss (selbstverständlich) auch im Falle der Schadensliquidierung durch Aufrechnung gegeben sein. (T3)
  • 9 ObA 1/01i
    Entscheidungstext OGH 28.02.2001 9 ObA 1/01i
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3
  • 9 ObA 153/01t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2001 9 ObA 153/01t
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Schaden des Dritten selbst behebt. (T4) Beisatz: Dass zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Regressanspruches das Arbeitsverhältnis bereits beendet war, ändert an der Geltung des § 4 DHG nichts, sofern der Schaden im Sachzusammenhang mit der Dienstleistung verursacht wurde. (T5)
  • 8 ObA 53/03g
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 8 ObA 53/03g
  • 6 Ob 83/03d
    Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 83/03d
    Vgl
  • 8 ObA 40/09d
    Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 ObA 40/09d
    Auch; Beisatz: Eine Ersatzleistung des Arbeitgebers, die ohne Einverständnis mit dem Arbeitnehmer oder ohne rechtskräftiges Urteil erfolgte, begründet keinen Rückgriffsanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0054917

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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