RS OGH 1981/9/16 1Ob715/81, 9ObA92/02y, 6Ob1/18t, 6Ob71/19p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1981
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Norm

ABGB §269
ABGB §271
ABGB idF des 2. Erwachsenenschutzgesetzes §277 Abs2
ZPO §8
ZPO §158
GmbHG §89
HGB §125 Abs2
HGB §150 Abs2
UGB §150 Abs1

Rechtssatz

Ist einer von zwei kollektivvertretungsbefugten Liquidatoren durch Interessenkollision nicht mehr befugt, rechtswirksame Erklärungen für die Gesellschaft abzugeben, führt dies nicht zur aktiven Alleinvertretungsbefugnis des verbliebenen Liquidators. Die gesetzliche Vertretung der Gesellschaft kann in einem solchen Fall durch eine Ermächtigung des verhinderten Liquidators nach § 150 Abs 2 HGB, durch Abberufung und oder Bestellung von Liquidatoren durch das Handelsgericht, durch die Bestellung eines Kollisionskurators nach §§ 269, 271 ABGB oder eines Prozeßkurators nach § 8 ZPO gewährleistet werden. Solange für die gesetzliche Vertretung der Gesellschaft nicht gesorgt ist, tritt durch die Zustellung der Klage an den verbliebenen Liquidator eine Unterbrechung des Verfahrens ein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 715/81
    Entscheidungstext OGH 16.09.1981 1 Ob 715/81
    Veröff: SZ 54/123 = EvBl 1982/86 S 299
  • 9 ObA 92/02y
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 9 ObA 92/02y
    Auch; nur: Solange für die gesetzliche Vertretung der Gesellschaft nicht gesorgt ist, tritt durch die Zustellung der Klage an den verbliebenen Liquidator eine Unterbrechung des Verfahrens ein. (T1)
    Beisatz: Hier: Kläger ist als (nunmehr) alleiniger Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft mit beschränkter Haftung infolge der bestehenden Interessenkollision nicht befugt, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung im vorliegenden Verfahren zu vertreten. (T2)
  • 6 Ob 1/18t
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 1/18t
    Auch; nur: Ist einer von zwei kollektivvertretungsbefugten Liquidatoren durch Interessenkollision nicht mehr befugt, rechtswirksame Erklärungen für die Gesellschaft abzugeben, führt dies nicht zur aktiven Alleinvertretungsbefugnis des verbliebenen Liquidators. Die gesetzliche Vertretung der Gesellschaft kann in einem solchen Fall durch eine Ermächtigung des verhinderten Liquidators nach § 150 Abs 2 UGB, durch Abberufung und oder Bestellung von Liquidatoren durch das Gericht, durch die Bestellung eines Kollisionskurators nach § 271 ABGB oder eines Prozesskurators nach § 8 ZPO gewährleistet werden. (T3)
    Beisatz: Hier: Für die Gesellschaft wurde vom Gericht gemäß § 146 UGB ein zusätzlicher Liquidator bestellt, der gemeinsam mit einem der beiden Gesellschafter vertreten kann. (T4)
  • 6 Ob 71/19p
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 71/19p
    Auch; Beisatz: Hier: Mit dem Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutzgesetzes hat sich keine Änderung der Rechtslage ergeben. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049011

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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