Norm
ABGB §269Rechtssatz
Ist einer von zwei kollektivvertretungsbefugten Liquidatoren durch Interessenkollision nicht mehr befugt, rechtswirksame Erklärungen für die Gesellschaft abzugeben, führt dies nicht zur aktiven Alleinvertretungsbefugnis des verbliebenen Liquidators. Die gesetzliche Vertretung der Gesellschaft kann in einem solchen Fall durch eine Ermächtigung des verhinderten Liquidators nach § 150 Abs 2 HGB, durch Abberufung und oder Bestellung von Liquidatoren durch das Handelsgericht, durch die Bestellung eines Kollisionskurators nach §§ 269, 271 ABGB oder eines Prozeßkurators nach § 8 ZPO gewährleistet werden. Solange für die gesetzliche Vertretung der Gesellschaft nicht gesorgt ist, tritt durch die Zustellung der Klage an den verbliebenen Liquidator eine Unterbrechung des Verfahrens ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049011Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.12.2019