Norm
EO §381 Z2 DRechtssatz
EV des Darlehensnehmers gegen den Bürgern, mit der ihm die Aufkündigung des Darlehens verboten wird, wenn die Gefahr besteht, daß der Kreditgeber die - wenngleich unzulässige - Aufkündigung durch den Bürgen als wirksam annehmen und ihm nach der Einlösung der Schuld die Blankowechsel herausgeben wird, welche der Bürge treuwidrig zu begeben beabsichtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0005343Dokumentnummer
JJR_19810916_OGH0002_0010OB00699_8100000_001